Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_259/2012
Urteil vom 10. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises usw.,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. März 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Januar 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Dieser ist der Ansicht, er habe die Berufung innert Frist angemeldet.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 3). Der Beschwerdeführer kommt zu einem anderen Ergebnis, weil er meint, massgebend für den Beginn der Frist sei die zweite schriftliche Zustellung des Dispositivs an ihn am 8. Februar 2012. Diese Auffassung ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, falsch. Es ist unbestritten, dass das Urteil des Strafgerichts an der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2012 dem anwesenden Beschwerdeführer mündlich eröffnet und begründet wurde. Im Anschluss daran händigte ihm die Einzelrichterin ein schriftliches Urteilsdispositiv samt Rechtsmittelbelehrung aus. Dieser Vorgang war für den Beginn der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO massgebend. Mit dem späteren Schreiben vom 8. Februar 2012 begann keine Frist für die Berufung zu laufen, sondern teilte das Strafgericht den Parteien nur mit, in Bezug auf das im Dispositiv beigelegte Urteil sei die Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO unbenützt verstrichen, womit das Urteil rechtskräftig geworden sei (angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 3). Nachdem die Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bereits im Januar 2012 abgelaufen war, war die Eingabe vom 23. Februar 2012 als Berufungsanmeldung verspätet.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn