BGer 4A_315/2012
 
BGer 4A_315/2012 vom 11.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_315/2012
Urteil vom 11. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 15. Juni 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin