BGer 5A_522/2012
 
BGer 5A_522/2012 vom 12.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_522/2012
Urteil vom 12. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sparkasse Z.________,
vertreten durch Handelskammer Deutschland-Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Personenwagens (mit einem Schätzwert von Fr. 3'500.--) sowie des das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 4'427.-- übersteigenden Einkommens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, im Beschwerdeverfahren könnten nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer angebliche Aussagen oder beabsichtigte Handlungen des Betreibungsweibels beanstande, sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, weil sodann der Beschwerdeführer das Betreibungsamt nicht über den - erstmals vor Obergericht geltend gemachten - Drittanspruch informiert habe, habe das Amt diesen auch nicht berücksichtigen können, abgesehen davon werde das Amt diesen Anspruch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens prüfen und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einleiten, die Geltendmachung von Drittansprüchen an gepfändeten Gegenständen ändere nichts daran, dass diese durch das Betreibungsamt zu schätzen und in der Betreibungsurkunde zunächst aufzuführen seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann