Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_137/2012
Urteil vom 12. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Borner.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hehlerei, Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2011.
Sachverhalt:
A.
W.________ wird unter anderem vorgeworfen, in den Jahren 2001-2003 Motorfahrzeuge verkauft bzw. deren Verkauf unterstützt zu haben, wobei er wusste bzw. vermutete, dass sie zuvor in Italien gestohlen worden waren.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte W.________ am 31. März 2011 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Hehlerei, Gehilfenschaft zu Hehlerei sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 3. November 2011.
C.
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach italienischem Recht drohe bei einfachem Diebstahl eine Freiheitsstrafe von lediglich drei Jahren, die Verjährungsfrist betrage maximal sechs Jahre. Analog der Teilnahme gelte das Prinzip der limitierten Akzessorietät, weshalb der Hehler nicht einer höheren Strafdrohung unterliegen dürfe als der Haupt- bzw. Vortäter. Dabei handle es sich um die abstrakte Strafdrohung, welche das Gesetz für die konkret begangene Tat vorsehe. Dies übersehe die Vorinstanz, wenn sie auf die Regeln für den Diebstahl nach Schweizer Recht und nicht nach italienischem abstelle. Dasselbe gelte auch für die Verjährung: Aus Gerechtigkeitsüberlegungen dürfe die abstrakte Verjährungsfrist für den Anstifter oder den Hehler maximal so lange sein wie für den Haupttäter.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Prinzip der limitierten Akzessorietät auch bei der Hehlerei gilt. Im Gegensatz zu den Teilnahmeformen ist die Hehlerei aber eine selbstständige Straftat. Der Beschwerdeführer beging diese Delikte ausschliesslich in der Schweiz, weshalb die Verjährungsregeln des StGB anwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 und Art. 97 ff. StGB; angefochtener Entscheid S. 8 f. Ziff. 1.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 8 ff. Ziff. 2.1).
Der Hehler darf hinsichtlich der Strafdrohung nicht schlechter gestellt werden als der Vortäter (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die akzessorische Vortat im Ausland ist jedoch bezüglich Strafdrohung nach Schweizer Recht zu beurteilen: Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Hehlereigut durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Wären unterschiedlich hohe ausländische Strafdrohungen der Vortat (z.B. bei Diebstahl) ausschlaggebend, würde der Hehler für seine in der Schweiz begangene Tat je nach ausländischer Regelung entweder wie der Dieb gemäss StGB oder abgestuft milder bestraft. Der Unrechtsgehalt der Hehlerei (Aufrechterhalten der rechtswidrigen Besitzlage und dem Geschädigten die Wiedererlangung der Sache erschweren) ist aber bei allen in der Schweiz begangenen Taten derselbe. Deshalb wäre es widersprüchlich, der bloss akzessorischen ausländischen Vortat derart viel Gewicht beizumessen, zumal eine in der Schweiz begangene Hehlerei nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Zudem würde eine gegenteilige Lösung dem Gebot der Rechtsgleichheit widersprechen.
Ob der Hehler auch hinsichtlich der Verjährung nicht schlechter gestellt werden darf als der Vortäter (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band 1, 3. Auflage, Art. 160 N. 56), kann offen bleiben. Denn Hehlerei und Diebstahl unterliegen derselben Verjährung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
1.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Entgegen seiner Darstellung kann die Akzessorietät bei der Teilnahme hier nicht herangezogen werden. Diese ist viel ausgeprägter, weil der Anstifter und der Gehilfe in die Haupttat verwickelt sind. Demgegenüber begeht der Hehler eine selbstständige Tat, die erst möglich wird, wenn die Vortat abgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wolle stets auf die konkrete Strafdrohung für die Vortat im Schweizer Recht abstellen. In letzter Konsequenz könnte somit jemand wegen Hehlerei verurteilt werden, selbst wenn die Vortat im Ausland straflos, in der Schweiz aber strafbar ist. Dabei blendet der Beschwerdeführer aus, dass jede Strafdrohung eine strafbare Handlung - sei es in der Schweiz oder im Ausland - voraussetzt. Dass Handlungen im Ausland, die dort erlaubt sind, in der Schweiz aber unter Strafe stehen, als Hehlerei-Vortat möglich wären, sagt die Vorinstanz nirgends.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Tatbestand der Geldwäscherei, wonach der Täter auch bestraft wird, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Da beim Hehlerei-Tatbestand eine analoge Regelung der ausländischen Vortat fehle, liege wohl ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertige sich auch, weil die Geldwäscherei als klassische organisierte Kriminalität in vielen Fällen internationale Aspekte aufweise und gerade diese ausländischen Vortaten auch in der Schweiz bestraft werden sollten. Ob ein solches Bedürfnis auch für die Hehlerei bestehe, dürfe bezweifelt werden.
Zunächst ist klarzustellen, dass hier nicht die Strafbarkeit einer ausländischen Vortat in der Schweiz zur Diskussion steht. Vom Strafbedürfnis her ist entscheidend, dass der Hehler den vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält und dem Geschädigten die Wiedererlangung der Sache erschwert. Diese Situation wird zusätzlich verschärft, wenn die deliktisch erlangte Sache ins Ausland gebracht und dort gehehlt wird. Weil das Strafbedürfnis somit bei ausländischen Vortaten grösser sein kann und auch keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ersichtlich sind (vgl. BBl 1991 II 1053 ff.), ist Letzteres zu verneinen.
Schliesslich hat bereits das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt, dass ausländisches Recht nicht als lex mitior anwendbar und damit eine Schlechterstellung bei Konkurrenz fremder Gesetze möglich ist (S. 10 Ziff. 2.1.7).
2.
Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner