BGer 8C_402/2012 |
BGer 8C_402/2012 vom 12.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_402/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 12. Juli 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger,
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Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 10. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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K.________, geboren 1958, arbeitete bei der Firma X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank-heiten versichert, als er sich am 13. Oktober 2008 bei einem Arbeits-unfall durch eine Stahlbandrolle am rechten Knie verletzte (Tibiakopf-fraktur). Mit Verfügung vom 6. September 2011 und Einsprache-entscheid vom 21. Dezember 2011 sprach ihm die SUVA eine Inva-lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28% und eine Integritätsent-schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. April 2012 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Entgegen den Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes und der Abklärung in der Klinik B.________ habe die durch die Invalidenversicherung veranlasste Integrationsmassnahme beim Institut Y.________ eine Leistungsfähigkeit von lediglich 70% gezeigt.
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3.2 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es wurden dort sämtliche Leiden und nicht nur die hier zu berücksichtigenden unfallbedingten Beschwerden in die Einschätzung mit einbezogen. Gemäss Bericht vom 28. Februar 2011 begründet sich die beim Institut Y.________ festgestellte Leistungseinbusse um 30% vor allem durch bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Fusses.
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Entscheidwesentlich ist jedoch, dass sich diese nicht auf den hier zu beurteilenden Unfall zurückführen lassen.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass sich der SUVA-Kreisarzt zu deren Unfallkausalität widersprüchlich geäussert habe, welcher Vorwurf jedoch unberechtigt ist. Zwar berichtete Dr. med. G.________ am 4. August 2009, dass es beim hier zu beurteilenden Unfall zu einer Hyperflexion im Bereich des oberen Sprunggelenks gekommen und die Symptomatik im Rahmen einer Distorsion aufgrund des klinischen Befundes wahrscheinlich unfallkausal sei. Die MRI-Untersuchung vom 1. Oktober 2009 ergab jedoch eine altersentsprechend unauffällige Darstellung ohne Nachweis posttraumatischer Veränderungen. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. Februar 2011 klagte der Beschwerdeführer wiederum über Schwellungen am Unterschenkel und Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks, weshalb ihn Dr. med. G.________ zur Verlaufsuntersuchung anmeldete. Diese ergab jedoch am 28. Februar 2011 erneut einen unauffälligen Befund. Ein Widerspruch der kreisärztlichen Einschätzung vom 29. April 2011, wonach eine strukturelle Unfallläsion nicht nachweisbar sei, gegenüber der früheren Stellungnahme lässt sich daher nicht ausmachen.
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Von der kreisärztlichen Stellungnahme abweichende medizinische Berichte liegen nicht vor. Der Hausarzt Dr. med. P.________ bestätigte am 30. Januar 2012 zwar, dass das rechte Bein angeschwollen sei, ohne sich jedoch zur Unfallkausalität zu äussern.
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3.4 Schliesslich hat das kantonale Gericht zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer beim Institut Y.________ während drei Monaten in der Holzverarbeitung mit repetitiven Abläufen eingesetzt worden sei (planen, abmessen, zuschneiden, abkanten, montieren von diversen Holzprodukten wie z.B. "Leiterwägeli" und Kellerhurden), was nicht dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit entspreche. Auch dieses wird vom Beschwerdeführer gerügt; inwiefern sich der Kreisarzt dabei nicht auf eigene Erkenntnisse gestützt haben soll oder weshalb die genannten Anforderungen mit den allein zu berücksichtigenden unfallbedingten Kniebeschwerden nicht vereinbar wären, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Die laterale Tibiaplateaufraktur war operativ saniert worden, der Verlauf gestaltete sich unauffällig und nach der Osteosynthesematerialentfernung persistierten einzig noch wetterabhängige Beschwerden bei leichtgradig degenerativen Veränderungen. Diese schränkten den Versicherten auch bei der Abklärung beim Institut Y.________ nicht weiter ein. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer denn auch bei der Invaliditätsbemessung mittels DAP-Blättern lediglich noch Einkommen angerechnet, die sich namentlich etwa durch einfache, sitzend oder stehend zu verrichtende Kontrollarbeiten erzielen lassen (Kontrolle von Gipfeli auf einem Förderband zur Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und verpacken von Schokoladentafeln, Formen für Schokoladenhasen öffnen und Hasen herausnehmen, bereitstellen von Modelbroten auf dem Förderband für die Verpackungsanlage oder gerollte Pizzateige vom Förderband nehmen und in Plastiksäcke legen). Es wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine solche Tätigkeit auszuüben.
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4.
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Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens macht der Beschwerdeführer geltend, dass auf Seiten des Valideneinkommens eine allfällige Lohnerhöhung im Jahr 2009 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei, wofür sich jedoch nach Lage der Akten keine Hinweise ergeben. Nach Angaben der vormaligen Arbeitgeberin vom 19. August 2010 konnten zwischenzeitlich wegen der Wirtschaftskrise keine Lohnerhöhungen gewährt werden, sondern wurde im Gegenteil die Arbeitszeit von 40 auf 42,5 Stunden pro Woche heraufgesetzt. Erst im Jahr 2011 wäre der zum Zeitpunkt des Unfalls erzielte Grundlohn von Fr. 5'110.- gemäss telefonischer Auskunft vom 27. Mai 2011 nunmehr um 1,6% erhöht worden. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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5.
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Zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung beruft sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die genannten Schwellungen, welche jedoch aus den dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen sind.
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6.
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Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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