Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_521/2012
Verfügung vom 13. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben (Postaufgabe: 9. und 10. Juli 2012) gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (ihm gegenüber am 23. Juni 2012 erfolgte) Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (Art. 397a Abs. 1 ZGB) in der Psychiatrischen Klinik A.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
in die Mitteilung vom 12. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 aus der Klinik entlassen worden ist,
in Erwägung,
dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit der Entlassung des Beschwerdeführers beendet worden ist,
dass daher die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_521/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann