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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_46/2012
Urteil vom 18. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Verfügung vom 13. März 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 20. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und auf dessen Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2012 an das Bundesgericht erklärte, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, und ankündigte, dass er eine weitere Beschwerdeschrift einreichen werde;
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren einreichte, ohne sich zum angefochtenen Entscheid zu äussern;
dass innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesgericht eintraf;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin