BGer 1C_350/2012
 
BGer 1C_350/2012 vom 20.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_350/2012
Urteil vom 20. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern X.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2011 den Führerausweis wegen einer mittelschweren SVG-Widerhandlung für einen Monat entzog;
dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhob;
dass dessen Abgaberechtliche Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 13. Juli (Postaufgabe: 14. Juli) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp