Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_217/2012
Urteil vom 20. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Gemeinde Horgen, Liegenschaften-, Freizeit- und Sportamt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Sachbeschädigung; mehrfache Störung
von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 23. November 2010 von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen frei, soweit es darauf eintrat.
B.
Auf Appellation u.a. der Gemeinde Horgen hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 13. Januar 2012 der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), schuldig. In weiteren Punkten trat es auf die Anklagevorwürfe bzw. die Appellation der Geschädigten nicht ein oder gelangte zu einem Freispruch. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und verpflichtete ihn, der Gemeinde Horgen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'728.75 zu bezahlen.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ in der Gemeinde Horgen über einen Deliktszeitraum von gut drei Jahren insgesamt 13 Hydranten manipulierte und zwölf von ihnen - teilweise erheblich - beschädigte. Durch den Austritt des Wassers kam es in einigen Fällen zu Folgeschäden. Die Hydranten waren aufgrund der Manipulationen und Beschädigungen jeweils bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit, weshalb es zu Lücken in der Löschwasserversorgung kam. Er handelte zur Befriedigung seiner Rachegelüste gegenüber seiner Wohngemeinde.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 13. Januar 2012 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des kantonalen Verfahrens auf die vorinstanzliche Gerichtskasse zu nehmen, und es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, in den Sachverhaltskomplexen 9, 10 sowie 12-19 liege kein gültiger Strafantrag vor. Der Strafantrag im Sachverhaltskomplex 10 sei offensichtlich zu spät erfolgt. Im Sachverhaltskomplex 13 sei das Datum im Polizeirapport nicht vermerkt. Unklar sei, ob A.________ zur Stellung der Strafanträge berechtigt gewesen sei, nachdem die Gemeinde Horgen am 16. Juni 2009 durch die Herren B.________ bzw. C.________ erneut Strafantrag eingereicht habe.
1.2 Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist nur auf Antrag strafbar. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt werden. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a).
1.3 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltend, es lägen keine gültigen Strafanträge vor. Zwar seien Strafanträge gestellt worden. In den Akten fehlten jedoch Hinweise, wann die Geschädigten über die Person des mutmasslichen Täters orientiert worden seien (Akten Bezirksgericht, Urk. 36 S. 6 f.). Das Bezirksgericht wies den Einwand als unbegründet ab. Es führte aus, die jeweiligen Strafanträge seien in dem zum jeweiligen Nebendossier gehörenden Polizeirapport enthalten. Sämtliche dort festgehaltene Strafanträge seien innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt (erstinstanzliches Urteil S. 7). Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen des Bezirksgerichts, nachdem der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Strafanträge im Appellationsverfahren nicht mehr infrage stellte (Urteil S. 12 f.).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafanträge seien nicht rechtzeitig erfolgt, geht es in erster Linie um Tatsachenfeststellungen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Es gelten die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
1.5 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Dies gilt, soweit das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), sondern gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG das Rügeprinzip zum Tragen kommt (BGE 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen).
1.6 Auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die angeblich verspäteten Strafanträge ist nicht einzutreten, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Einwände erhob. Namentlich unterliess er es, Abklärungen zu beantragen, mit welchen die Rechtzeitigkeit der Strafanträge hätte nachgewiesen werden können. Dass erst der angefochtene Entscheid zur Rüge Anlass gab, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Sachverhaltskomplexen 9, 10 und 12-19. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung. Sie stütze sich auf reine Indizien. Ihre Schlussfolgerungen seien entweder falsch oder würden genauso auf eine Täterschaft seines Sohns hinweisen. Eine Dritttäterschaft sei ebenfalls nicht ausgeschlossen.
2.2
2.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (oben E. 1.4). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Würdigt das erkennende Gericht einzelne, seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.4 mit Hinweis).
2.3 Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den einzelnen Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers auseinander und gelangt mit vertretbaren Argumenten zur Überzeugung, dieser sei für die Manipulation bzw. Beschädigung der Hydranten in der Gemeinde Horgen verantwortlich (Urteil S. 25-40). Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen.
Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Ausführungen nur teilweise ein. Soweit er die von der Vorinstanz vorgetragenen Indizien in seiner Beschwerde aufgreift, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, diese als "schwach" zu bestreiten oder in ein anderes Licht zu stellen, indem er aus einem gemäss der Vorinstanz belastenden mit wenig überzeugender Begründung ein angeblich entlastendes Indiz macht (Beschwerde S. 8 und 11). Weshalb die vorinstanzliche Interpretation offensichtlich unhaltbar sein soll, vermag er nicht darzutun.
Dass sein Sohn der Täter sein könnte, schloss der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. August 2010 ausdrücklich aus. Er gab im Untersuchungsverfahren sodann an, dieser habe keinen Schlüssel zu seinem BMW und benutze diesen nie (Urteil S. 34 f.). Es ist zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Täterschaft des Sohns des Beschwerdeführers verneint. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren andeutet, sein Sohn könnte den BMW zur Tatzeit gefahren sein (Beschwerde S. 12), oder geltend macht, einzelne Indizien würden nicht bloss für seine Täterschaft, sondern auch diejenige seines Sohns sprechen, ist er nicht zu hören. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund des identischen, wenn auch weiterentwickelten Tatvorgehens davon ausgeht, die festgestellten Manipulationen bzw. Beschädigungen der Hydranten seien von ein und demselben Täter verübt worden (Urteil S. 19). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f. und 13) kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Ergebnisse aus der GPS-Überwachung zu seinen Ungunsten verwertet. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass ihn die GPS-Überwachung nicht belastet und diese somit ausschliesslich entlastend herangezogen wird (Urteil S. 20 f.).
Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.4 Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 14 oben).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Das geschützte Rechtsgut von Art. 239 StGB sei nicht verletzt worden. Die Störung habe nicht die nötige Intensität erreicht. Es habe nur ein geringer Wasserverlust stattgefunden, und die Wasserversorgung in den Haushalten sei nicht unterbrochen worden. Es habe an einer konkreten Gefährdung gefehlt. Die Gefährdung der Löschwasserversorgung sei nur eine theoretisch abstrakte gewesen, was nicht genüge.
3.2 Art. 239 StGB stellt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unter Strafe. Den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet.
Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste (BGE 116 IV 44 E. 2a; 85 IV 224 E. III.2; 72 IV 68). Die Täterhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage bestehen. Hinderung ist eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Störung eine qualitative Beeinträchtigung und Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 5 zu Art. 239 StGB; vgl. auch DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 105; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, N. 11 S. 169). Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 239 StGB; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 105 f.; CORBOZ, a.a.O., N. 15 S. 169 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, N. 35 S. 99 f.; MATTHIAS SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 2 und 12 ff. zu Art. 239 StGB). In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines einzelnen Hydranten ohne weitere Folgen für die Versorgung (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 106) bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 239 StGB; SCHWAIBOLD, a.a.O., N. 18 zu Art. 239 StGB) falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3.3
3.3.1 Die vom Beschwerdeführer manipulierten und beschädigten Hydranten der Gemeinde Horgen dienen der Löschwasserversorgung. Bei den Hydranten handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Durch die Manipulation und Beschädigung war in dem vom jeweiligen Hydranten abgedeckten Gebiet die Löschwasserversorgung bis zur Wiederinstandstellung unterbrochen. Betroffen waren insgesamt 13 Hydranten. Es kann offensichtlich nicht von einer bloss geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer handelte mit Vorsatz. Er machte sich nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar.
Ob gleich zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer bloss einen Hydranten beschädigt hätte, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Eine Störung oder Gefährdung des Betriebs der Anlage oder Anstalt genügt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch erfüllt wäre, wenn die Löschwasserversorgung nicht gänzlich unterbrochen gewesen wäre (Urteil S. 49).
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand keine bloss abstrakte Gefährdung, da der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder zumindest gestört war. Unerheblich ist, dass während des Unterbruchs der Löschwasserversorgung durch die jeweiligen Hydranten keine Brände zu verzeichnen waren und ein Wasserbezug ab den Hydranten in dieser Zeit nicht notwendig war. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der öffentlichen Dienste. Entscheidend ist, dass die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hätten erfüllen können.
Fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, ohne Feststellung der ausgetretenen Wassermenge in den Sachverhaltskomplexen 11 und 17 sei eine Subsumtion unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich (Beschwerde S. 17). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, die Hydranten seien jeweils bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit gewesen. Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht.
3.4 Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletzt kein Bundesrecht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Anwendung von Art. 172ter StGB in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18 und 19 unter Hinweis auf das Bestehen einer Deliktsserie zu Unrecht ausgeschlossen. Weshalb von einem Einheitsdelikt auszugehen sei, lege sie nicht dar.
4.2 Die Vorinstanz führt aus, in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18 und 19 sei jeweils ein Schaden unter Fr. 300.-- entstanden. Insbesondere angesichts der Deliktsserie könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers in diesen Fällen auf einen Fr. 300.-- unterschreitenden Schaden beschränkt habe. Vielmehr liege auf der Hand, dass die Geringfügigkeit des Schadens in diesen Fällen dem Zufall zu verdanken gewesen sei (Urteil S. 49 f.).
4.3 Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Schaden im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.-- fest (BGE 123 IV 113 E. 3d). Entscheidend für die Privilegierung ist, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat, somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg. Aus der subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und seinem Sinn und Zweck ergibt sich, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz gerichtete Taten einzugrenzen ist (BGE 123 IV 113 E. 3f mit Hinweis).
4.4 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht der tatsächlich eingetretene Schaden, sondern die Absicht des Täters entscheidend ist. Ihre Argumentation ist nicht zu beanstanden. Der Wille des Täters betrifft eine innere Tatsache, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, sein Wille sei auch in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18 und 19 auf einen Schaden von mehr als Fr. 300.-- gerichtet gewesen. Auf seine Rüge ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richtet, ist auf sie nicht einzutreten, da der entsprechende Antrag nicht begründet wird (Art. 42 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld