Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_54/2012
Urteil vom 23. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erläuterung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 10. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Oktober 2011 zur Zahlung von Fr. 1'158.55 nebst Zins sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Beschluss vom 5. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer das Kantonsgericht mit Eingabe vom 28. März 2012 darum ersuchte, seinen Entscheid zu erläutern und zu berichtigen;
dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. April 2012 auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch nicht eintrat;
dass in der Entscheidbegründung ausführlich dargelegt wurde, warum entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind, das heisst das Dispositiv des Beschlusses vom 5. März 2012 weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist noch mit der Begründung im Widerspruch steht;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Mai 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. April 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 15. Mai 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen wird, das heisst nicht dargelegt wird, inwiefern das Kantonsgericht Art. 334 Abs. 1 ZPO willkürlich oder sonst verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet haben sollte und warum der Kostenspruch, so wie er begründet wurde, auf der Verletzung von Verfassungsrecht beruhen soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer, der Wohnsitz in Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin