Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_544/2012
Urteil vom 24. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Stille Lohnpfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Y.________, dem Beschwerdeführer eine stille Lohnpfändung zu gewähren, abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nachdem bei ihm erst auf polizeiliche Vorführung hin eine Lohnpfändung habe vollzogen werden können) um Gewährung einer stillen Lohnpfändung ersucht und - allerdings nicht fristgerecht - diverse Belege sowie das Einverständnis der Gläubiger nachgereicht, auf die stille Lohnpfändung bestehe indessen kein Rechtsanspruch, schreibe doch Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor, die Praxis lasse die stille Lohnpfändung nur unter drei kumulativen Voraussetzungen zu (Glaubhaftmachung der Gefährdung des Arbeitsplatzes durch den Schuldner, Einverständnis sämtlicher Gruppengläubiger, glaubhaftes Versprechen des Schuldners, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern), vorliegend habe das Betreibungsamt aus sachlichen Gründen (fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und eine gewisse Unzuverlässigkeit) und damit im Rahmen seines Ermessens (Art. 93 SchKG) annehmen dürfen, die dritte Voraussetzung, welche das reibungslose Abliefern der Monatsbeträge gewährleisten solle, sei nicht erfüllt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann