BGer 1B_436/2012 |
BGer 1B_436/2012 vom 26.07.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_436/2012
|
Urteil vom 26. Juli 2012
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
A.________,
|
Beschwerdegegner,
|
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120093).
|
In Erwägung,
|
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 5. April 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Entziehung von Unmündigen erstattete Strafanzeige nicht an Hand nahm;
|
dass die Strafantragstellerin hiergegen Beschwerde erhob, welche durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde;
|
dass sie gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
|
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
|
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
|
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. Juli 2012
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|