Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_731/2012
Urteil vom 27. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer 1999 - 2003; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, womit das Gesuch von X.________, ihm für das dort hängige Beschwerdeverfahren betreffend den durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 1999 - 2003 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25. Juli 2012, womit dem Bundesgericht beantragt wird, die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 zu korrigieren,
in Erwägung,
dass vorliegend ein Zwischenentscheid angefochten ist, der in einem Verfahren ergangen ist, das den Erlass der direkten Bundessteuer zum Gegenstand hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben,
dass die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon greifen, ob ein Endentscheid (materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur) oder ein Zwischenentscheid (wie vorliegend über die unentgeltliche Rechtspflege) im vom Ausschlussgrund erfassten Bereich angefochten wird,
dass mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Rechtsschrift auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG),
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass es vorliegend die Umstände rechtfertigen (Rechtsmittelbelehrung verweist vorbehaltslos auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller