BGer 2C_731/2012 |
BGer 2C_731/2012 vom 27.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_731/2012
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Urteil vom 27. Juli 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Erlass der direkten Bundessteuer 1999 - 2003; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Juli 2012.
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Nach Einsicht
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in die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, womit das Gesuch von X.________, ihm für das dort hängige Beschwerdeverfahren betreffend den durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 1999 - 2003 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25. Juli 2012, womit dem Bundesgericht beantragt wird, die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 zu korrigieren,
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in Erwägung,
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dass vorliegend ein Zwischenentscheid angefochten ist, der in einem Verfahren ergangen ist, das den Erlass der direkten Bundessteuer zum Gegenstand hat,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben,
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dass die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon greifen, ob ein Endentscheid (materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur) oder ein Zwischenentscheid (wie vorliegend über die unentgeltliche Rechtspflege) im vom Ausschlussgrund erfassten Bereich angefochten wird,
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dass mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Rechtsschrift auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG),
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dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass es vorliegend die Umstände rechtfertigen (Rechtsmittelbelehrung verweist vorbehaltslos auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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