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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_344/2012
Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Waldenburg B.________ (Beklagter) mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 zur Zahlung von Fr. 11'785.45 nebst Zins an C.________ (Klägerin) verpflichtete;
dass die Klägerin diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht und der Beklagte Anschlussberufung erhob;
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. April 2012 die Berufung teilweise guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 25. Oktober 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichts Waldenburg zurückwies (Dispositivziffer 1);
dass das Kantonsgericht sodann die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 7'500.-- festlegte und erkannte, dass das Bezirksgericht Waldenburg im Rahmen der Neubeurteilung der Sache über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden habe (Dispositivziffer 2);
dass das Kantonsgericht schliesslich dem Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten, Advokat Dr. A.________, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädigung von Fr. 14'662.80 zuzüglich Auslagen von Fr. 155.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'185.45 aus der Gerichtskasse ausrichtete (Dispositivziffer 3);
dass das Kantonsgericht die Rückweisung damit begründete, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt zu ergänzen und dazu ein Beweisverfahren durchzuführen habe;
dass Advokat A.________ am 8. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und folgende Anträge stellte:
"1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids vom 10. April 2012 betreffend die Zusprechung der Entschädigung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 23'595.00 zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 165.50 und Mehrwertsteuer über CHF 1'900.85 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene - höher als von der Vorinstanz festgesetzten - Entschädigung zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Frage der Höhe der Entschädigung mit verbindlichen Weisungen an die Beschwerdegegnerin zur Entscheidung zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen);
dass der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2);
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein in einem Zwischenentscheid enthaltener Kostenentscheid nicht für sich allein mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sondern der Endentscheid abgewartet werden muss (BGE 135 III 329 E 1.2.2; vgl. auch BGE 138 III 94 E. 2.3);
dass aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin