Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_746/2012
Urteil vom 6. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, z.Zt. Justizvollzugsanstalt,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Talal Hassan Ismail Salah,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Zwischenentscheid betreffend Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
Am 23. April 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn auf den Tag der Entlassung aus der Strafanstalt oder Massnahme aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Betroffene an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Dieses forderte ihn mit Zwischenentscheid zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- auf, unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs im Unterlassungsfall. X.________ focht den Zwischenentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies die Beschwerde am 4. Juli 2012 ab; zugleich wies es das Departement an zu prüfen, ob Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestehe.
Mit vom 25. Juli 2012 datierter, am 31. Juli 2012 zur Post gegebener Rechtsschrift beschwert sich X.________ unter anderem über den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Ausgangspunkt und damit Gegenstand der Beschwerde bildet die Erhebung eines Kostenvorschusses in einem hängigen Rekursverfahren; es handelt sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Zwischenentscheid. Der diesbezügliche Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts ist damit beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG vorliegt. In Betracht fällt hier einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist doch die Zahlungspflicht durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ausgesetzt worden und droht dem Beschwerdeführer vorerst kein Nichteintretensentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1). Dieses hat zunächst über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. Sollte das Departement dem Beschwerdeführer diese verweigern, könnte er dagegen erneut mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen; dessen allfälliger negativer neuer Entscheid bewirkte dann wohl einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und könnte seinerseits beim Bundesgericht angefochten werden, wobei dannzumal auch Rügen gegen die Vorschusspflicht als solche vorgetragen werden könnten, d.h. der Entscheid vom 4. Juli 2012 zusammen mit dem neuen Entscheid anfechtbar wäre (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ohnehin enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wird doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Erhebung eines Kostenvorschusses (ungeachtet der noch offenen Frage der unentgeltlichen Prozessführung) schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte verletzte (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art.106 Abs. 2 BGG).
2.2 Soweit die Rechtsschrift Äusserungen enthält, die nicht den beschränkten Verfahrensgegenstand (Kostenvorschusspflicht im kantonalen Rekursverfahren) betreffen, sind diese unbeachtlich.
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Umstände rechtfertigen es indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller