BGer 4D_61/2012
 
BGer 4D_61/2012 vom 06.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_61/2012
Verfügung vom 6. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Consulting,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verschiebung der Schlichtungsverhandlung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2012 ihre Beschwerde vom 29. Juni 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer