BGer 9C_292/2012 |
BGer 9C_292/2012 vom 07.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_292/2012
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Urteil vom 7. August 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Paul Hofer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 15. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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K.________ (geboren 1981) leidet an einer psychischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit 1. April 2000 bezog sie aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 28. Mai 2002). Im Jahr 2005 wurde sie Mutter eines Sohnes. Im Rahmen des im Juni 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Erhebung vom 28. November 2006). Da keine rentenrelevante Änderung festgestellt worden war, wurde ihr die bisher ausgerichtete ganze Rente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrads von 73,60 % weiterhin ausgerichtet (Mitteilung vom 17. Januar 2007). Am ..... 2007 gebar die Versicherte eine Tochter.
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Im Rahmen eines im Mai 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle am 16. September 2010 erneut eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (Bericht vom 19. Oktober 2010). Nach Zustellung des Abklärungsberichts und Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie mit Verfügung vom 26. Januar 2011 die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (40 % Erwerbstätigkeit, 60 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrads von nurmehr 42 % per 1. März 2011 auf eine Viertelsrente herab. Zur Begründung führte sie an, es liege aus medizinischer Sicht ein unveränderter Gesundheitszustand vor, der Invaliditätsgrad werde weiterhin nach der gemischten Methode ermittelt, allerdings mit der neuen Aufteilung 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2012 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht, subeventualiter zur Klärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung (Schreiben vom 25. Mai 2012).
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
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1.3 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 462 E. 2.4).
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1.4 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht erwog im Zusammenhang mit der Aufteilung der Erwerbs- und Haushalttätigkeit bei der Anwendung der gemischten Methode, dass bei der Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht nur die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, eine Rolle spiele, sondern dass auch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen seien. Angesichts der - gegenüber der letzten Haushaltsabklärung vom 28. November 2006 - veränderten Verhältnisse (Geburt des zweiten Kindes am ... 2007) erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte angesichts des erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwands für zwei kleine Kinder nicht mehr wie zuletzt im Ausmass von 60 %, sondern nur noch mit einem Pensum von 40 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. Auf ihre Aussage anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 16. September 2010, wonach sie auch im Gesundheitsfall nicht arbeiten würde, da sie "voll und ganz für die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig sein wolle", könne - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Abklärungsperson - nicht abgestellt werden, erscheine es doch vielmehr als wahrscheinlich, dass sie angesichts der finanziell angespannten Situation (Arbeitslosigkeit des Ehegatten) auch mit zwei zu betreuenden Kleinkindern eine Teilzeiterwerbstätigkeit annehmen würde. Dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen würde, wie das nun beschwerdeweise vorgebracht werde, sei demgegenüber als unwahrscheinlich anzusehen. Daran vermöge auch die entsprechende Bestätigung der Lungenliga Y.________ im Schreiben vom 17. Dezember 2010 nichts daran zu ändern, werde darin eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit doch nur mit der finanziell angespannten Situation der Familie begründet. Die darin ebenfalls geschilderten Umstände legten im Übrigen nahe, dass die Versicherte ihre Kinder für eine ordentliche Erziehung künftig eher mehr betreuen müsste, was auch ohne Behinderung der Fall wäre. Die Abklärungsperson halte denn auch in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2011 vollumfänglich an ihrer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewählten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrads mit einer Aufteilung von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt fest. Diese Hypothese erscheine im Übrigen auch deshalb als sachgerecht, weil die Versicherte nach Zustellung des Abklärungsberichts vom 19. Oktober 2010 - trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin - keine Ergänzungen oder Bemerkungen zur von der Abklärungsperson vorgenommenen Aufteilung vorgenommen habe, sondern erst im Vorbescheid - und nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren - geltend mache, ohne Behinderung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darauf könne nicht abgestellt werden.
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2.2 Diese Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, mit welchem dieses den Anteil der Haushalttätigkeit mit 60 % und denjenigen der Erwerbstätigkeit mit 40 % festgelegt hat, ist nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, aus welchen Gründen sie die Aufteilung der Haushalt- und Erwerbstätigkeit durch die Abklärungsperson für schlüssig hält. Die entsprechenden Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken. Namentlich hat das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) nicht verletzt. Vielmehr hat es die Nichtreaktion auf den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2010 und die Einwände im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Der daraus gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin würde nach der Geburt des zweiten Kindes nur noch 40 % erwerbstätig sein, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
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2.3 Das kantonale Gericht hat sich eingehend und detailliert mit den beiden Haushaltberichten vom 28. November 2006 und 19. Oktober 2010 auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass sich die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich trotz gleich gebliebenem Gesundheitszustand und Geburt des zweiten Kindes wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Behinderung verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. E. 1.3 und 1.4 hievor), inwiefern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollte. Auch mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt setzt sie sich nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Vielmehr belässt sie es mit pauschaler Kritik und dem Hinweis, die Beurteilung der zuständigen Abklärungsperson stehe im Widerspruch zur eindeutigen Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 7. Juli 2010. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, die vorinstanzliche Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig zu taxieren.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung [Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372]) erfüllt sind. Ferner wird ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie als Begünstigte der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Rechtsanwalt Paul Hofer wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. August 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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