BGer 1B_457/2012 |
BGer 1B_457/2012 vom 14.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_457/2012
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Urteil vom 14. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Felix Fischer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK.
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Gegenstand
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Hausdurchsuchung / Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
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gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260);
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dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben;
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dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist;
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dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete;
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat;
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt:
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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