BGer 9C_532/2012 |
BGer 9C_532/2012 vom 14.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_532/2012
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Urteil vom 14. August 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Rainer Deecke,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 24. Mai 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der S.________ vom 3. Juli 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 24. Mai 2012 betreffend das Festhalten der IV-Stelle Zug an der Begutachtung durch Dr. med. L.________ (Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012) mit den Anträgen, der Entscheid vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Begutachtung durch Dr. L.________ vom 14. Februar 2012 in unzulässiger Art und Weise zu Stande kam (Ziff. 1), das Gutachten von Dr. L.________ vom 14. Februar 2012 aus dem Recht zu weisen (Ziff. 2) und die IV-Stelle eindringlich an die Vorgaben des Bundesgerichts in BGE 137 V 210 zu erinnern und anzuweisen, mit ihr eine einvernehmliche Lösung betreffend der Wahl des Gutachters zu finden (Ziff. 3),
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in Erwägung,
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dass gemäss Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung [BGE] vorgesehen) Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind,
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dass danach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit vorgebracht wird, der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung sei kein ernsthafter Einigungsversuch betreffend die Person des Gutachters vorausgegangen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6. S. 256),
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dass die Anträge Ziff. 2 und 3 ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und daher unzulässig sind,
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dass die Beschwerdeführerin rügt, bei Dr. med. L.________ bestehe der Anschein der Befangenheit, da aufgrund der Stellungnahme des Dr. med. I.________, wonach er in den vergangenen zehn Jahren bei weit über einem Dutzend seiner Patienten noch nie eine positive Begutachtung von diesem Arzt erhalten habe, das Resultat der Abklärung in keiner Art und Weise mehr offen erscheine,
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dass die Vorinstanz denselben Einwand als nicht stichhaltig erachtet hat,
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dass fraglich ist, jedoch offenbleiben kann, ob allein gestützt auf die erwähnte Stellungnahme des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Ausstandsgrund (vgl. dazu etwa Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen) bejaht werden könnte,
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dass die Beschwerdeführerin - nach nicht offensichtlich unrichtiger, für das Bundesgericht somit verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) trotz Kenntnis vom Einwandverfahren - sich am 14. Februar 2012 von Dr. med. L.________ untersuchen und begutachten liess,
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dass unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der letztinstanzlichen Beurteilung der Befangenheitsrüge besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_820/2010 vom 22. März 2011), weil die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Einwendungen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid zu hören sein wird,
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dass die daher in allen Punkten offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. August 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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