Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_231/2012
Urteil vom 16. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
G.________ war vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2011 als Geschäftsführerin bei der Firma X.________ tätig gewesen. Als Inhaber der Einzelunternehmung ist ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen. G.________ meldete sich am 18. Juli 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 1. August 2011 an, nachdem ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2011 aufgelöst hatte. Mit Verfügung vom 26. August 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf ihre Stellung als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin des Firmeninhabers. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2011).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2012 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie vom 1. August bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Schluss, aufgrund des Umstands, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Inhaber des Einzelunternehmens Firma X.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei, bei welchem die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin tätig gewesen war, sei sie als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2011 vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Daran ändere nichts, dass der eigentliche Betrieb in Y.________ von H.________ als Franchisebetrieb per 1. August 2011 übernommen worden sei, zumal die Beschwerdeführerin bis zur Zweckänderung der Firma im November 2011 weiterhin als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen geblieben sei.
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, lassen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Für die vorliegend massgebende Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 ist die Tatsache unbestritten geblieben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin als Inhaber der Einzelfirma Firma X.________ mit dem Zweck "Pizza Kurier Lieferdienst, Schnellimbiss Lokal" im Handelsregister bis im Jahr 2011 eingetragen und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum einzelunterschriftsberechtigt war. Auch wenn das eigentliche Schnellimbisslokal sowie der Pizzalieferdienst im Rahmen eines Franchisevertrags von H.________ übernommen worden ist, besitzt der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Inhaber der Einzelfirma Firma X.________ - unabhängig von der erst nach Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung im 2011 erfolgten Zweckänderung der Firma ("Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Beratungen in den Bereichen Pizza, Pizzakuriere und Hauslieferdienste") - weiterhin vollständige unternehmerische Dispositionsfreiheit mit der jederzeitigen Möglichkeit, die Beschwerdeführerin wieder ins Unternehmen einzubinden und ihr ein Aufgabengebiet im Betrieb zu übertragen. Dies auch in Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehegatte hier - anders als in dem dem Urteil 8C_355/2010 vom 21. Oktober 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt, wo ein bestehender Betrieb zufolge Kündigung des Franchisevertrags zwangsweise aufgegeben werden musste, wodurch der Inhaber der Einzelfirma sämtlicher damit verbundener Dispositionsfreiheiten verlustig ging, was eine nahtlose Weiterbeschäftigung der Ehefrau verunmöglichte - den Betrieb freiwillig aufgab und das Ladenlokal an H.________ vermietete. Überdies blieb er in der Firma X.________ weiterhin massgeblich tätig. Er hat somit diejenigen Eigenschaften, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben, wobei hierfür, entgegen dem, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, nicht die gewählte Rechtsform der Firma (Einzelunternehmung) entscheidend ist. Für den Verlust dieser arbeitgeberähnlichen Eigenschaften ist sodann nicht das Datum der Löschung im Handelsregister, sondern das Datum des effektiven, definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb ausschlaggebend (BGE 126 V 134 E. 5b). Dass der Beschwerdeführerin schliesslich kein konkretes missbräuchliches Verhalten nachzuweisen ist, spielt dabei keine Rolle, da die grundsätzliche Missbrauchsgefahr (SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_635/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) genügt, welche auch in der vorliegenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen ist. Wenn die Vorinstanz hier von einer weiterhin bestehenden Dispositionsfreiheit des Ehemanns als ehemaliger Arbeitgeber ausging und die Beschwerdeführerin dementsprechend wegen ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschloss, ist dies nach dem Gesagten rechtens.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Polla