BGer 4D_59/2012 |
BGer 4D_59/2012 vom 21.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_59/2012
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Urteil vom 21. August 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 19. April 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass das Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, den von der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegen X.________ (Beschwerdeführer) geführten Prozess Nr. 11 06 33 betreffend Werkvertrag mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 infolge eines am 12. Dezember 2006 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs als erledigt erklärte;
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dass der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Luzern-Land am 14. Januar 2010 beantragte, diesen Vergleich infolge "Grundlagenirrtums, Willensmangels und Nichterfüllung" aufzuheben und nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die geleistete Zahlung von Fr. 24'500.-- sowie Fr. 850.--, je nebst Zins, zurückzuzahlen und ihn für das Verfahren Nr. 11 06 33 für seine Umtriebe mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen;
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dass das Amtsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegennahm und dieses am 30. März 2010 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Luzern rekurrierte, welches das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. September 2010 seinerseits abwies;
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dass das Bundesgericht diesen Entscheid am 19. Januar 2011 in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Replikrechts aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies, das die Sache seinerseits an das heutige Bezirksgericht Kriens zurückwies;
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dass das Bezirksgericht das Revisionsgesuch am 14. Oktober 2011 erneut abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Luzern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2012 abwies, soweit es darauf überhaupt eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erneut beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der er im Wesentlichen die Gutheissung des Revisionsgesuchs gemäss den Anträgen im Gesuch vom 14. Januar 2010 beantragt;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass die Vorinstanzen prüften, ob der Revisionsgrund nach § 275 lit. b aZPO/LU gegeben sei, wonach die Revision eines Entscheides in Frage kommt, wenn er aufgrund eines Vergleichs erging, der auf einer privatrechtlich unwirksamen Erklärung beruht, weil der Vertragsschliessende durch absichtliche Täuschung zu deren Abgabe bzw. zum Vertragsabschluss verleitet wurde;
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dass das Bezirksgericht insbesondere erwog, der Beschwerdeführer könne daraus keinen Revisionsgrund ableiten, dass die Beschwerdegegnerin behauptetermassen im Verfahren 11 06 33 durch eine nicht ordnungsgemäss bevollmächtigte Rechtsvertreterin (Andrea Hodel-Schmid) vertreten gewesen sei, da der Beschwerdeführer die entsprechende Tatsache bei zumutbarer Sorgfalt rechtzeitig in Erfahrung hätte bringen können, da die Beschwerdegegnerin die früheren Prozesshandlungen mit der nachträglichen Ausstellung einer Vollmacht des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten genehmigt habe und weil Rechtsanwältin Hodel-Schmid stets im Einverständnis mit dem über die Sache orientierten Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gehandelt habe;
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dass der Beschwerdeführer, so das Bezirksgericht weiter, überdies nicht substanziiert vorgetragen habe, dass und inwiefern die behauptete Täuschung hinsichtlich der Vollmacht von Rechtsanwältin Hodel-Schmid für den Abschluss des Vergleichs kausal gewesen wäre;
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dass der Beschwerdeführer als weitere absichtliche Täuschung die "Erfindung einer Einzelfirma Z.________" im Parteivortrag der Beschwerdegegnerin im Verfahren 11 06 33 geltend mache, indessen nicht vorgetragen habe, wann er Kenntnis von der angeblichen Täuschung erlangt habe und inwiefern die angebliche Täuschung für den Vergleichsabschluss kausal gewesen sein soll, weshalb ein diesbezüglicher Revisionsgrund nicht dargetan, jedenfalls aber verwirkt sei;
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dass der Beschwerdeführer sich auch wegen einer allfälligen Nichterfüllung des Vergleichs seitens der Beschwerdegegnerin nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen könne und auch insoweit kein Revisionsgrund gegeben sei;
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dass das Bezirksgericht damit im Wesentlichen jegliche Täuschung des Beschwerdeführers und den Nachweis der Kausalität der angeblichen Täuschungen für den Abschluss des Vergleichs verneinte und dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen nicht eintrat, weil sie den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügten, und die Beurteilung des Bezirksgerichts im Übrigen bestätigte;
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dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers namentlich auch insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, soweit der Beschwerdeführer rügte, das Bezirksgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es beantragte Zeugen nicht einvernommen habe, und dass die Vorinstanz in einer Eventualbegründung festhielt, das Bezirksgericht habe auf die Einvernahme der Zeugen verzichten dürfen, weil die Entscheidrelevanz der damit zu beweisenden Tatsachen nicht dargetan sei;
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), namentlich, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass in der Beschwerdeschrift mit Aktenhinweisen dargelegt werden muss, dass die beschwerdeführende Partei entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (Urteil 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen);
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dass auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, nicht einzutreten ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3);
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dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und mit Aktenhinweisen auf seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde als ungenügend begründet betrachtete und deshalb darauf nicht eintrat;
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dass sich der Beschwerdeführer auch, soweit die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte, nicht rechtsgenügend mit den Entscheidgründen derselben auseinandersetzt, namentlich nicht rechtsgenügend darlegt, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie den Nachweis einer für den Vergleichsabschluss kausalen Täuschung verneinte und die Verbindlichkeit des Vergleichs schon infolge nachträglicher Genehmigung der durch Rechtsanwältin Hodel-Schmid vorgenommenen Prozesshandlungen bejahte;
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dass er sich vielmehr darauf beschränkt, dem Bundesgericht unter freier Erweiterung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts wiederholt seine Sicht der Dinge darzulegen, wonach er durch die Vorlage einer falschen Vollmacht getäuscht und dazu verleitet worden sei, einen Vergleich einzugehen, obwohl das Amtsgericht auf die von Rechtsanwältin Hodel-Schmid gegen ihn eingereichte Klage hin gar kein Verfahren hätte einleiten dürfen, und dass wegen der ausgebliebenen Erfüllung des Vergleichs seitens der Beschwerdegegnerin nicht von einer Genehmigung desselben auszugehen sei, zumal die Genehmigung eines auf unlautere Weise erwirkten Vergleichs gar nicht möglich sei;
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar verschiedentlich Verletzungen des Willkürverbots, des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren vorwirft, diese Verfassungsrügen aber allesamt nicht hinreichend begründet;
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dass damit auch auf die aus den entsprechenden Vorwürfen abgeleitete Rüge, die Vorinstanz sei kein unabhängiges und unbefangenes Gericht, nicht einzutreten ist;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
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dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, das Amtsgericht sei kein unabhängiges und unbefangenes Gericht, so dass auf die entsprechende, im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640);
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dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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