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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_15/2012
Urteil vom 23. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012, worin die Beschwerde bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens von Straftaten in Deutschland (unter anderem versuchter Mord in drei Fällen) abgewiesen wurde,
in die vom 17. August 2012 datierte Rechtsschrift von X.________ und Y.________, womit sie - sinngemäss - um Revision des Urteils 2C_339/2012 ersuchen,
in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist,
dass das Bundesgericht auf ein Urteil nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) geltend gemacht wird, wobei die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss,
dass der Revisionsgrund sich auf die für das angefochtene bundesgerichtliche Urteil massgeblichen Entscheidgründe zu beziehen hat,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 10. Juli 2012 die Beschwerde der Gesuchsteller im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen hat,
dass aus den Ausführungen im Revisionsgesuch vom 17. August 2012 nicht ersichtlich wird, welcher Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil vom 10. Juli 2012 vorliegen könnte,
dass die Gesuchsteller lediglich verkürzt wiederholen, was sie bereits im ursprünglichen Verfahren gerügt haben und rechtskräftig beurteilt worden ist,
dass das Revisionsgesuch mithin offensichtlich unzulässig und darauf deshalb ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass die Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 65 BGG) zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar