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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_477/2012
Urteil vom 23. August 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Massnahmenvollzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill