Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_438/2012
Urteil vom 27. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, Münzgraben 6, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stockwerkeigentum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 8. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Dezember 2009 reichten die Stockwerkeigentümer B.________, C.________, D.________ und E.________ beim Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli eine Klage gegen sechs Miteigentümer ein, darunter A.________. Die Kläger beantragten festzustellen, dass die in den 4 nachgeführten Aufteilungsplänen der Liegenschaft F.________ Gbbl.-Nr. xxx mit grüner Farbe bezeichneten Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ stehen (Ziffer 1). Weiter seien die Beklagten zur Abgabe ihrer Zustimmung zur definitiven öffentlichen Urkunde mit Stockwerkeigentümerreglement, den definitiven Aufteilungsplänen und zur Ermächtigung der Kläger zur Eintragung im Grundbuch zu verurteilen (Ziffer 2).
B.
B.a In der Folge erklärte einer der Mitbeklagten am 27. März 2010 den Abstand. Anlässlich der Hauptverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle vom 14. September 2010 schlossen die Kläger mit A.________ und den vier übrigen Mitbeklagten zur Erledigung des Streits eine Vereinbarung ab, die A.________ am 25. Oktober 2010 jedoch widerrief. Darauf nahm der Prozess seinen Fortgang nur mehr gegen A.________.
B.b Mit Urteil vom 11. November 2011 entsprach die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland dem Feststellungsbegehren. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 wies sie ab. A.________ wurde verurteilt, drei Viertel der Gerichtskosten zu bezahlen und den Klägern die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die schriftliche Begründung dieses Entscheides datiert vom 22. März 2012 und wurde A.________ am Folgetag zugestellt.
C.
Am 23. April 2012 (Datum der Postaufgabe) legte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Er beantragte, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Kosten vollumfänglich den Klägern zu übertragen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein (Entscheid vom 8. Mai 2012).
D.
Hierauf wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Klage vom 16. Dezember 2009 abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter verlangt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteren Antrag wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ab. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).
1.2 Fristgerecht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, 90 und 100 Abs. 1 BGG ).
1.3 Die Auseinandersetzung hat die Feststellung des Umfangs des gemeinschaftlichen Eigentums einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Gegenstand. Eine solche Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur und unterliegt der gesetzlichen Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angabe des Streitwerts. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Schätzung des Regionalgerichts Oberland, wonach der Streitwert Fr. 100'000.-- betrage. Er macht geltend, auch wenn vor dem Obergericht nur mehr das Rechtsbegehren Ziffer 1 (s. Sachverhalt Bst. A) streitig gewesen sei, übersteige dessen Streitwert für sich allein genommen die Grenze von Fr. 30'000.--. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Seine Angaben erlauben es dem Bundesgericht, das Streitwerterfordernis in Ausübung seines Ermessens (Art. 51 Abs. 2 BGG) als erfüllt anzusehen (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62 f.). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach grundsätzlich zulässig.
1.4 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, die Klage vom 16. Dezember 2009 abzuweisen. Nachdem das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers gar nicht eingetreten ist, muss sich das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränken; hinsichtlich der Begründetheit der Klage fehlt es an einem letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 75 BGG (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 136 III 102; Urteil 5A_440/2008 vom 19. März 2009 E. 2.2.1). Entsprechend sind auch die Erörterungen des Beschwerdeführers zur Begründetheit der Klage im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
1.5 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft gehörig behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Hingegen legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nur einwenden, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
2.
2.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führt das Obergericht aus, soweit der Beschwerdeführer dem Regionalgericht sinngemäss eine fehlerhafte Beweisabnahme vorwerfe, habe er diese Rüge ungenügend substanziiert. Im Übrigen würden verspätet eingereichte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aufgrund der Konzentrationsmaxime und des Novenverbots in der Hauptverhandlung nicht mehr zugelassen. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge seien daher zu Recht abgewiesen worden. Weiter äussert sich die Vorinstanz zur Behauptung des Beschwerdeführers, es seien Teile als gemeinschaftliches Eigentum ausgeschieden worden, die klar als Sonderrecht und Sondernutzungsrecht zu seiner Stockwerkseinheit gehörten. Sie führt aus, auch diese Rüge werde ungenügend begründet. Aus der Rüge gehe nicht klar hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung enthalten soll; eine unrichtige Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts sei jedenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich sei auch die Kostenliquidation nicht zu beanstanden. Das Obergericht kommt zum Schluss, obwohl bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt würden, genüge die Berufung nicht einmal den Minimalanforderungen. Mithin fehle es an einer ausreichenden Begründung. Der Beschwerdeführer setze sich in keiner Weise mit der Entscheidbegründung des Regionalgerichts auseinander.
2.2 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_651/2011 vom 26. April 2012 E. 4.3.1; Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 38 zu Art. 311 ZPO; MATHYS, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 14 zu Art. 311 ZPO; ähnlich: HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 42 zu Art. 311 ZPO; anders: SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 3 zu Art. 311 ZPO).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Obergericht habe die Berufung nicht als aussichtslos angesehen und einzig auf die angeblich ungenügende Substanziierung der Berufungsbegründung verwiesen. Demnach hätte es die Berufung nicht als offensichtlich unzulässig, sondern als unbegründet ansehen müssen; dies reiche für ein Nichteintreten aber nicht aus. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer Art. 312 Abs.1 ZPO ins Spiel bringt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Vorschrift die Zustellung der Berufung an die Gegenpartei regelt, nicht jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf eine Berufung einzutreten ist. Im Übrigen ist die fehlende oder mangelhafte Berufungsbegründung nicht mit der (materiellen) Unbegründetheit des Rechtsmittels gleichzusetzen, von der in Art. 312 Abs. 1 ZPO die Rede ist. Sodann trifft es entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, auch nicht zu, dass das Obergericht seinen Entscheid einzig mit der "ungenügenden Substantiierung der Berufungsbegründung" motiviert und die Berufung als nicht aussichtslos angesehen hätte. Vielmehr hält das Obergericht als Ergebnis seiner Prüfung fest, die Eingabe des Beschwerdeführers genüge den Mindestanforderungen nicht und es fehle an einer ausreichenden Begründung. Damit bringt es in aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierte Prozessvoraussetzung der Berufungsbegründung als nicht erfüllt erachtet.
2.4 Die vorinstanzliche Feststellung, dass er sich mit der Entscheidbegründung des Regionalgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt habe, bestreitet der Beschwerdeführer bei genauer Betrachtung auch gar nicht. Nun anwaltlich vertreten, versucht er sich aber damit zu rechtfertigen, dass er dem Obergericht in verschiedener Hinsicht prozessuale Fehler unterstellt. Diese Vorbringen sind jedoch unbehelflich:
Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine "substantiierte Begründung" dem Obergericht aus dem erstinstanzlichen Verfahren "ausdrücklich bekannt" gewesen sei, weil sie sich "mit hinreichender Deutlichkeit" aus dem Entscheid des Regionalgerichts ergebe. Vermögen schon blosse Verweise auf frühere Aktenstücke die Begründung nicht zu ersetzen (E. 2.2), so kann von der Berufungsinstanz erst recht nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten. Vor allem aber schliesst der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren schon begrifflich aus, dass die Berufungsbegründung auf den Entscheid des Regionalgerichts eingeht.
Fehl geht auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, ihn zur Verbesserung seiner angeblich fehlerhaften Rechtsmittelschrift aufzufordern, zumal es auch hätte erkennen müssen, dass er ein juristischer Laie sei. Zwar kann das Gericht gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist ansetzen. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5). Und entgegen dem, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Waffengleichheit anzunehmen scheint, folgt aus der Zivilprozessordnung auch nicht, dass der Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsantwort bevorzugt behandelt würde. Vielmehr gelten die oben umschriebenen Anforderungen an die Berufungsbegründung (E. 2.2) sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (REETZ/THEILER, a.a.O., N 11 zu Art. 312 ZPO; HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 19 zu Art. 312 ZPO; MATHYS, a.a.O., N 3 zu Art. 312 ZPO).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, anstatt einen Nichteintretensentscheid zu fällen wäre das Obergericht jedenfalls verpflichtet gewesen, aufgrund der Akten zu entscheiden; auch dies ergebe sich aus der rechtsgleichen Behandlung des Berufungsklägers mit dem Berufungsbeklagten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger allein bestimmt mit seinen Anträgen den Streitgegenstand, den das Berufungsgericht zu beurteilen hat. Daher kann von ihm - bei der Folge des Nichteintretens - auch verlangt werden, seine Berufung zu begründen. Stellt das Gesetz in Art. 311 Abs. 1 ZPO schon gewisse Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung (E. 2.2), so würden diese ihres Sinnes entleert, wenn das Berufungsgericht bei fehlender oder ungenügender Begründung einfach aufgrund der Akten zu entscheiden hätte. Anders als etwa noch § 264 Abs. 2 Satz 2 der alten Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung denn auch keine Vorschrift, die der Berufungsinstanz ein solches Vorgehen ermöglichen würde (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; MATHYS, a.a.O., N 14 zu Art. 311 ZPO). Anders verhält es sich mit der Berufungsantwort. Sie dient in erster Linie dazu, dem Berufungsbeklagten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern der Berufungsbeklagte nicht Anschlussberufung erhebt (Art. 313 ZPO), hat er im Berufungsverfahren keinen Einfluss mehr auf den Streitgegenstand. Entsprechend ist er auch nicht zur Stellungnahme verpflichtet. Reicht er keine Berufungsantwort ein, kann das Berufungsgericht im Prinzip aufgrund der Akten entscheiden oder zur Berufungsverhandlung vorladen (REETZ/THEILER, a.a.O., N 8 zu Art. 312 ZPO; TREZZINI, in: Cocchi/ Trezzini/Bernasconi (Hrsg.), Commentario al Codice di diritto processuale svizzero, 2011, S. 1376; MATHYS, a.a.O., N 13 zu Art. 312 ZPO; anders HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 24 zu Art. 312 ZPO, dem zufolge dem Berufungsbeklagten gegebenenfalls eine kurze Nachfrist anzusetzen ist.).
2.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist dem Obergericht keine Verletzung der ZPO vorzuwerfen, wenn es angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 keinen Sachentscheid gefällt hat, sondern auf die Berufung mangels hinreichender Begründung gar nicht eingetreten ist. Den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) missachtet, kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn