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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_243/2012
Urteil vom 27. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
O.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
O.________ arbeitete von September 2004 bis Ende Januar 2005 als auszubildender Koch im Restaurant X.________ und war dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert. Unter Hinweis auf eine Psychose meldete er sich am 12. November 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zug ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu.
B.
Die dagegen von der GastroSocial Pensionskasse geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 23. Februar 2012 ab.
C.
Die GastroSocial Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine erneute Begutachtung durchzuführen und hernach der Invaliditätsgrad neu festzulegen.
Während sich O.________ eines ausdrücklichen Antrags enthält, schliessen kantonales Gericht und IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist geeignet, die Leistungspflicht aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (vgl. Art. 23 ff. BVG). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer grundsätzlich befugt, Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5; vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG sowie das Urteil 9C_987/2009 vom 27. Januar 2010).
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es sei aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass beim Versicherten ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege, auch wenn sich die Ärzte über Jahre bezüglich der zu stellenden Diagnose nicht einig seien. Eine Suchterkrankung stehe sodann - entgegen der Ansicht der Pensionskasse - nicht im Vordergrund; gemäss hausärztlichen Angaben sei der Versicherte seit Januar 2010 abstinent. Dr. med. H.________ weiche sodann, als Vertrauensarzt der Gastrosozial Pensionskasse, in seinem Gutachten vom 11. Januar 2011 hinsichtlich Diagnosestellung nicht wesentlich von den behandelnden Ärzten der Dienste Y.________ ab: Dr. med. H.________ halte eine gestörte Impulskontrolle als entscheidend für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und auch im Bericht der Dienste Y.________ vom 9. November 2010 sei festgehalten, der Versicherte neige zu impulsivem Verhalten und seine Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Stimmungsinstabilität deutlich reduziert. Die Meinungen zur Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit gingen jedoch auseinander. Während der Gutachter Dr. med. H.________ von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Koch und in weiteren Tätigkeiten (Büffetangestellter, Kioskverkäufer, Fabrikarbeiter mit leichten Überwachungsaufgaben) ausgegangen sei, hätten ihn die Ärzte der Dienste Y.________ in der freien Wirtschaft als arbeitsunfähig und im geschützten beruflichen Rahmen, entsprechend der laufenden Abklärung bei der Werkstatt Z.________ zu 40 % arbeitsfähig geschätzt.
Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juni 2011, erachtete die Vorinstanz das Gutachten des Dr. med. H.________ nicht als beweiskräftig, da der RAD-Arzt überzeugend dargelegt habe, dass eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, insbesondere in einer exponierten Tätigkeit als Kioskverkäufer, entgegen der Meinung des Experten, nicht in Frage komme. Mit seiner Impulskontrollstörung könne er nicht in einem hektischen Umfeld mit Kundenkontakt arbeiten, ebenso verunmögliche seine Stressintoleranz einen Einsatz im Gastgewerbe, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden könne. Es sei mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass der Versicherte derzeit in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar sei, was auch dem Bericht der Werkstatt Z.________ und der Meinung der Berufsberaterin entspreche (Berichte vom 16. Juni 2010 und 28./29. Juni 2010). Berufliche Massnahmen seien daher verfrüht.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, die Vorinstanz habe in Verletzung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten zu Unrecht die Berichte der Dienste Y.________ und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________ als hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angesehen und sich ungenügend mit den von Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Aktengutachten vom 2. Februar 2008 aufgezeigten Ungereimtheiten in der medizinischen Aktenlage sowie mit der von Dr. med. H.________ (in seinem Gutachten vom 11. Januar 2011) angenommenen 50%-igen Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt. Die Gutachten der Dres. med. S.________ und H.________ seien geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu wecken, zumal auch eine klare Diagnosestellung fehle, weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, in dem sie auf zusätzliche Abklärungen verzichtet und somit auf unvollständiger Beweisgrundlage entschieden habe, zumal auch die Stellungnahme der RAD-Arztes Dr. med. B.________ nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruht hätte.
3.3 Die Psychiatrische Klinik U.________ ging im Bericht vom 25. September 2009 anlässlich der dritten Hospitalisation des Versicherten in ihrer Institution von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Anteilen (ICD 10: F61.0) sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (Alkohol, Canabis; ICD 10: F19.1) aus. Die Dienste Y.________ stellten im Bericht vom 9. November 2010 eine bipolare affektive Störung sowie eine gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10: F31.3; bestehend seit Februar 2009) fest und verwiesen auf frühere Diagnosen in Form von paranoiden Psychosen (Beobachtungszeitpunkt weniger als ein Jahr) und wahnhaften Störungen (ICD 10: F22.0). Dr. med. H.________ sah eine Störung der Impulskontrolle (ICD 10: F63.8) als gegeben (DD: bipolare affektive Störung, ICD 10: F31; Status nach Cannabis- und Alkoholabusus, derzeit abstinent (ICD 10: F10.20; ICD 10: F12.20; Gutachten vom 11. Januar 2011).
3.4 Aus der medizinischen Aktenlage geht demnach hervor, dass der Versicherte zwar an einer psychischen Erkrankung leidet, welche aber unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet wird. Dieser Umstand ist - entgegen den Darlegungen in der Beschwerde - insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen).
4.
4.1 Hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit bestehen fachärztlicherseits widersprüchliche Einschätzungen derselben: Dr. med. H.________ attestierte eine 50 % Arbeitsfähigkeit mit Beginn im Juni 2006, da der Versicherte mit der psychischen Erkrankung einem Arbeitgeber nur reduziert zumutbar sei (Gutachten vom 11. Januar 2011). Der Psychiater Dr. med. S.________ enthielt sich angesichts der unklaren Diagnosestellung und der dannzumal nicht nachgewiesenen sechsmonatigen Drogenfreiheit in seinem zuhanden der Pensionskasse erstellten Aktengutachten (vom 2. Februar 2009) einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, erachtete diese jedoch als teilweise gegeben. Die Psychiatrische Klinik E.________ (ab 2007: Psychiatrische Klinik U.________) hielt im Rahmen einer ersten Hospitalisation (vom 10. August bis 8. November 2006) bei Klinikaustritt eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit als gegeben. Nach einem zweiten, vom 4. September bis 22. November 2007 dauernden Klinikaufenthalt bestand bei Austritt eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt Dr. med. K.________, FMH für Allgemeine Medizin, attestierte dem Versicherten im Bericht vom 15. Juli 2008, nachdem der Drogen- und Alkoholmissbrauch sistiert worden sei, in einer der psychischer Labilität angepassten Tätigkeit ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erachtete den Versicherten dementgegen aufgrund seiner psychotisch gefärbten Impulsdurchbrüchen und der krankheitsbedingten Unzuverlässigkeit als nicht arbeitsfähig, wobei er nicht angab, auf welche Berichte er sich stützte (Stellungnahme vom 4. Dezember 2008). Vom 11. November 2008 bis 30. Januar 2009 war der Versicherte wegen einer drohenden Eskalation im familiären Rahmen bei ausgeprägter psychosozialer Belastung mit deutlichem Impulskontrollverlust zum dritten Mal in der Psychiatrischen Klinik U.________ hospitalisiert. Die behandelnden Klinikärzte schätzten ihn bei Austritt als arbeitsunfähig ein, überliessen jedoch die Weiterbeurteilung den Nachbehandelnden. Weitere Ausführungen hiezu fehlen, namentlich wurde nicht dargelegt, weshalb nun, nachdem er Ende 2007 noch als vollständig arbeitsfähig geschätzt wurde, eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Nach einem Triagegespräch vom 30. November 2009 ging RAD-Arzt Dr. med. G.________ erneut von einer fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus und unterstützte eine berufliche Abklärung in der Werkstatt Z.________; zusätzlich wurde der Versicherte aufgefordert, die glaubhaft gemachte Alkohol- und Drogenabstinenz mittels hausärztlichen Laborkontrollen zu dokumentieren. Obwohl dieser seit Januar 2010 keine Drogen mehr konsumierte und auch auf übermässigen Alkoholkonsum verzichtete (Bericht des Dr. med. K.________ vom 15. Juli 2010), war er aufgrund der labilen Psyche - laut Beurteilung der Betriebsleiterin der Werkstatt Z.________ - in der freien Wirtschaft nicht einsatzfähig (vgl. Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 16. Juli 2010). Der um seine diesbezügliche Einschätzung gebetene Hausarzt Dr. med. K.________ konnte sich hingegen gerade gut vorstellen, dass der Versicherte in der freien Wirtschaft für eine Ausbildung eingesetzt werden könnte. Vorausgesetzt sei ein Arbeitsumfeld mit regelmässiger Arbeitszeit ohne Nacht- und Abendschicht sowie guter Betreuung und Führung, dann sähe er ihn bereits jetzt voll arbeitsfähig (Bericht vom 11. August 2010). Die Dres. med. A.________ und C.________ der Dienste Y.________, die der Versicherte alle drei bis vier Wochen im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu Gesprächen aufsuchte, schätzten ihn wiederum im November 2010 im freien Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig ein; möglich sei eine Steigerung des 40%-igen Pensums an einem geschützten Arbeitsplatz (Bericht vom 9. November 2010).
4.2 Der Psychiater Dr. med. B.________ äusserte sich am 27. Juni 2011 im Rahmen eines internen psychiatrischen Konsils einzig zum Gutachten des Dr. med. H.________, welches er in diagnostischer Hinsicht, wie auch in Bezug auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht schlüssig bezeichnete. Seine Kritik zur vom Gutachter nicht bestätigten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aufgrund fehlender Symptome mit dem Verweis, Dr. med. H.________ habe den Versicherten unter einer gesicherten Neuroleptikamedikation untersucht und die entsprechende Invegamedikation sei vom Gutachter nur indirekt über die Laboruntersuchung erwähnt worden, ist insofern nicht zutreffend, als Dr. med. H.________ das neuroleptische Medikament unter der Rubrik "Beurteilung und Prognose" wie auch bei der Beantwortung der Zusatzfragen unter Ziff. 13 aufführte und sich damit bewusst war, dass der Versicherte dieses Medikament (auch im Untersuchungszeitpunkt) einnahm. Die Schlüssigkeit seiner Diagnosestellung wird durch die Argumentation des Dr. med. B.________ demnach nicht in Frage gestellt. Nachvollziehbar ist hingegen die Kritik an der von Dr. med. H.________ als zumutbare Verweisungstätigkeit aufgeführte Tätigkeit als Kioskverkäufer; mit der von Dr. med. H.________ grundsätzlich attestierten 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit befasste er sich jedoch ebenso wenig, wie mit den seit 2006 in den medizinischen Unterlagen zum Teil stark divergierenden Angaben zur Restarbeitsfähigkeit. Dr. med. B.________ hielt einzig fest, bezüglich Restarbeitsfähigkeit sei noch kein Endzustand erreicht.
Schliesslich erwähnten die Ärzte an der psychiatrischen Klinik U.________ anlässlich der dritten Klinikeinweisung eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation. Eine Erörterung der Frage, in welchem Ausmass sich diese als invaliditätsfremder Gesichtspunkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, findet sich weder in der Stellungnahme des Dr. med. B.________, noch im Gutachten des Dr. med. H.________. Die Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. B.________ lässt nach dem Gesagten keine zuverlässige Ermittlung der im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext relevanten Leistungseinbusse zu. Indem das kantonale Gericht mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit Juni 2006 schloss, stellte es den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig fest, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (E. 1 hievor).
4.3 Angesichts dieser stark voneinander abweichenden, letztlich nicht schlüssigen Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, lässt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen, zumal in keinem der Berichte und Gutachten eine überzeugende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seit Juni 2006 vorliegt. Der Sachverhalt ist in psychiatrischer Hinsicht zu wenig abgeklärt, um ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befinden zu können. Die Sache wird daher zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten über den Leistungsanspruch neu entscheide.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin und dem Versicherten je zur Hälfte aufzuerlegen. Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2012 und die Verfügung vom 12. Oktober 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zug zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zug und dem Versicherten je Fr. 250.- auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgerichts des Kantons Zug zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, O.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Polla