Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_423/2012
Urteil vom 4. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Glarus vom 18. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. April 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 19. Juni 2012, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, welche sie ungenützt hat verstreichen lassen,
in die Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. August 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer