BGer 2C_754/2012 |
BGer 2C_754/2012 vom 05.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_754/2012
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Urteil vom 5. September 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern 2010; unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2012.
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Nach Einsicht
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in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift von X.________ vom 8. August 2012 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
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in das Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 10. August 2012, worin X.________ aufgefordert worden ist, seine Rechtsschrift bis zum 27. August 2012 zu verbessern (Unterschrift und Einreichung des angefochtenen Entscheids), andernfalls seine Eingabe unbeachtet bliebe,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen ist,
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dass ihm das entsprechende Schreiben der Bundesgerichtskanzlei wegen eines Rückbehaltungsauftrags bei der Post nicht zugestellt werden konnte,
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dass dieses jedoch sieben Tage nach dem Zugang bei der Post als rechtsgültig zugestellt zu gelten hat, da der Beschwerdeführer mit weiteren Instruktionsmassnahmen rechnen musste (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 ff.),
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dass demnach androhungsgemäss auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen kann,
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dass der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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