Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_235/2012
Urteil vom 5. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Swiss Life AG BVG Sammelstiftung,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
B.________ war seit April 1991 bei der S.________ AG als Stanzer tätig. Am 18. Dezember 2000 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 10. September 2001 verfügte sie die Zusprechung einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) ab 1. Oktober 2000. In den Jahren 2002 und 2005/06 führte sie Rentenrevisionsverfahren durch und bestätigte mit Mitteilungen vom 15. Juli 2003 und 9. Oktober 2006 den bisherigen Leistungsanspruch. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens (eingeleitet im Herbst 2009) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Begutachtung bei der Zentrum X.________ Gutachten vom 11. November 2010). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen B.________ Einwände erheben und weitere medizinische Akten einreichen liess, verfügte die IV-Stelle am 29. März 2011 die Einstellung der Invalidenrente (bei einem IV-Grad von 24 %) auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Februar 2012 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben.
2.
2.1 Die Vorinstanz legt die Rechtsgrundlagen zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur revisionsweisen Anpassung der Invalidenrente nach Art. 17 ATSG zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. Korrekt ist insbesondere, dass Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
2.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des ersten Massnahmepakets der 6. IVG-Revision (AS 2011 5659), namentlich die erleichterte Aufhebung oder Herabsetzung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden und bei welchen die Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) nicht erfüllt sind (Schlussbestimmung a Abs. 1), sind auf die hier streitige Rentenrevision noch nicht anwendbar.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ab 1. Oktober 2000 zugesprochenen ganzen Invalidenrente rechtmässig erfolgte. Sachverhaltlich umstritten geblieben sind nur medizinische Aspekte.
3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei grundsätzlich gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des Zentrums X.________ vom 11. November 2010 davon auszugehen, dass zum einen eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten und zum anderen dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei. Neu habe die Augenproblematik ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes Ausmass erreicht, zusätzlich habe sich die psychische Situation verbessert. In Würdigung der medizinischen Akten sei eine leidensangepasste Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu 80 % zumutbar; von weiteren Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin zu Recht abgesehen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass die Netzhautablösung erst nach der letzten Rentenzusprache eine anspruchsbegründende Beeinträchtigung bewirkt habe. In psychischer Hinsicht lasse sich den Akten entnehmen, dass bei der letztmaligen Rentenzusprache keine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, weshalb das kantonale Gericht zu Unrecht eine psychische Verbesserung als Revisionsgrund unterstelle. In somatischer Hinsicht gehe die Vorinstanz zu Recht nicht von einer wesentlichen Änderung aus, eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die "bloss nominellen Differenzen diagnostischer Art" vermöchten keine revisionsweise Rentenaufhebung zu begründen.
4.
4.1 Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, die gutachterliche Beurteilung, wonach die seit dem Jahre 2000 ausbezahlte ganze Rente sich nicht auf ausreichend dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigungen stützen lasse, sei allein kein Grund für eine revisionsweise Rentenaufhebung. Darin liegt in der Tat einzig eine revisionsrechtlich unerhebliche andere - wenn auch besser nachvollziehbare - Beurteilung der damaligen Gesundheitsverhältnisse. Dass bis zur Begutachtung in dem Zentrum X.________ nie eine fachärztlich schlüssige Beurteilung der verbleibenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erfolgt war (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes W.________ vom 18. August 2010) und die ursprüngliche Leistungsgewährung (Verfügung vom 10. September 2001) auf einer dürftigen medizinischen Befundlage basierte (während die Orthopäden am Spital Z.________ rückenschonende Tätigkeiten grundsätzlich für zumutbar erachteten [wobei der Zustand derzeit noch nicht stabil sei; Bericht vom 1. März 2001], postulierte die Ärztin des Externen Dienstes Y.________ [Bericht vom 3. Juli 2001], nach zu erwartender Besserung der Depression aus psychischer Sicht sogar die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit; gleichwohl verfügte die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %), die aus heutiger Sicht wohl für eine Rentenzusprechung nicht mehr genügte, aber damals nicht unüblich war, ändert nichts. Entscheidend für die Frage, ob die vorinstanzlich geschützte Rentenaufhebung durch die IV-Stelle vor Bundesrecht Stand hält ist allein, ob im angefochtenen Entscheid seit der letztmaligen umfassenden materiellen Überprüfung (im Jahre 2006) zu Recht eine wesentliche tatsächliche Veränderung bejaht wurde.
4.2
4.2.1 Die Prüfung des Leistungsanspruches im Jahre 2006 stützte sich insbesondere auf Beurteilungen der Ärzte am Spital Z.________ (neurochirurgische Klinik vom 31. März und 22. April 2005; orthopädische Klinik vom 9. Juni 2005) sowie des Dr. med. K.________, FMH für Innere Medizin, vom 10. Januar 2006 (mit Bezugnahme auf neurologische Einschätzungen des Dr. med. P.________, vom 10. August 2005). Diesen Beurteilungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht - weiterhin - an einem chronischen Zervikobrachialgiesyndrom C7 rechts litt (Berichte des Spitals Z.________, neurochirugische Klinik, vom 31. März und 22. April 2005). Die Neurochirurgen hielten in den angeführten Berichten fest, angesichts der multiplen degenerativen Befunde, die insgesamt das Beschwerdebild nicht zu erklären vermöchten, könnten sie dem Versicherten mit einer Operation nicht helfen bzw. die Beschwerden liessen sich aus neurochirurgischer Sicht nicht erklären. Sie regten eine (erneute) orthopädische Untersuchung an. Diese wurde in der Folge durchgeführt und ergab unklare Schulterschmerzen rechts bei klinisch fehlenden Zeichen einer Schultergelenkspathologie (weshalb eine Schultergelenksinfiltration erfolgte, über deren Wirkungen sich den Akten aber nichts entnehmen lässt; Operationsbericht vom 15. Juni 2005). Einen neuen Befund erhob der Neurologe Dr. med. P.________, welcher unter Berücksichtigung der Anamnese, der Klinik und seiner elektroneurophysiologischen Befunde eine leichte Läsion des Plexus brachialis rechts ohne Anhalt für eine Wurzelaffektion diagnostizierte. Die dadurch verursachten Beschwerden konnten aber unter medikamentöser Therapie deutlich gebessert werden (was RAD-Arzt W.________ in seiner Beurteilung vom 21. September 2006 ausser Acht liess).
4.2.2 Auch wenn für die Anspruchsprüfung im Jahre 2006 die weitgehende Amaurosis (Blindheit) links nach Netzhautablösung offenbar keine entscheidende Rolle spielte, war nach den insoweit zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers die Augenproblematik seit Jahren unverändert (vgl. z.B. Bericht des Spitals Z.________ vom 27. März 2003). Auch dem Gutachten des Zentrums X.________ ist nicht zu entnehmen, dass sich diesbezüglich eine Veränderung ergeben hätte. Hingegen kann die vorinstanzliche Feststellung eines verbesserten Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht weder als offensichtlich unrichtig noch als willkürlich bezeichnet werden. Zunächst war die psychische Problematik (depressive Episode mit somatischem Syndrom; Bericht des Dienstes Y.________ vom 3. Juli 2001 mit undatierter Ergänzung hinsichtlich der Prognose) für die bisherige Leistungszusprechung entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers durchaus relevant als Mitursache für die seither anerkannte vollständige Arbeitsunfähigkeit; daran änderte sich bis im Jahre 2006 nichts (vgl. z.B. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. W.________ vom 21. September 2006). Ob die vom Internisten Dr. med. K.________ diagnostizierte Depression/Angst gemischt, welche sich offensichtlich nur auf die Schilderungen des Versicherten stützte (Bericht vom 10. Januar 2006), den Anforderungen an eine fachärztlich schlüssig festgestellte Diagnose genügt, kann offen bleiben. Jedenfalls stellte die das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums X.________ verfassende Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich ihrer Untersuchung vom 19. Oktober 2010 fest, es bestünden derzeit keine relevanten psychopathologischen Funktionseinschränkungen mehr für die Bewältigung des Alltags oder des Berufslebens. Weil eine sichere retrospektive Beurteilung nicht möglich und etwaige sozialmedizinische Bewertungen spekulativ wären, bestehe ab Begutachtungsdatum medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Damit hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie feststellte, der medizinische Sachverhalt habe sich in anspruchsrelevanter Weise verändert.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Swiss Life AG BVG Sammelstiftung, dem AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle