BGer 5A_636/2012
 
BGer 5A_636/2012 vom 06.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_636/2012
Urteil vom 6. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 25. Mai 2012 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________) den Beschwerdeführer (unter Vorbehalt der Sicherstellung der Zahlung der Krankenkassenprämien zwecks Gewährleistung der lebensnotwendigen immunsuppressiven Medikation) aus der Klinik entlassen hat,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht im Wesentlichen die Zusprechung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung wegen angeblich widerrechtlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung beantragt,
dass indessen diese Begehren nicht Gegenstand des - auf die Frage der Rechtmässigkeit der Klinikeinweisung beschränkten - kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass es sich vielmehr um Begehren nach Art. 429a ZGB handelt, die bei den zuständigen kantonalen Gerichten gegenüber dem Kanton geltend zu machen sind,
dass daher auf die - mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn mit ihr (sinngemäss) die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt werden sollte,
dass nämlich ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG begründet, weil die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung (Art. 429a Abs. 1 ZGB) richterlich überprüft würden (BGE 109 II 350),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann