Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_305/2012
Urteil vom 6. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 7. November 2011.
Sachverhalt:
A.
R.________ (Jg. 1954), seit Februar 2001 als Bauarbeiter/Maschinist in der B.________ AG tätig, zog sich am 29. Oktober 2007 anlässlich eines Sturzes beim Aufräumen am Arbeitsplatz eine Kniedistorsion links zu. Angesichts der vom Hausarzt Dr. med. F.________ diagnostizierten Quadrizepssehnenruptur erforderte dies gleichentags das Setzen einer Sehnennaht im Spital X.________. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Berufsunfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Schreiben vom 5. November 2008 stellte sie die Taggelder per 1. Dezember 2008 ein, welchen Termin sie schliesslich bis 15. Januar 2009 hinausschob. Am 6. April 2010 wurde auch die Heilbehandlung auf den 30. April 2010 hin abgeschlossen und am 30. April 2010 sprach die SUVA ihrem Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2010 verfügungsweise eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu, lehnte indessen gleichzeitig die Gewährung einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2011 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies die hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2011 ab.
C.
R.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Begehren, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine Invalidenrente ("Erwerbsunfähigkeitsrente") von mindestens 37 % zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1 Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einzig noch der bei der Invaliditätsbemessung in den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einzusetzende Verdienst zu prüfen, welcher trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbar wäre (Invalideneinkommen). Unbeanstandet geblieben ist der von SUVA und Vorinstanz angenommene Lohn von jährlich Fr. 71'955.-, welchen der Beschwerdeführer mutmasslich realisieren würde, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen). Anders als im kantonalen Verfahren nicht mehr angefochten wurde die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung.
2.2 Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung (18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies namentlich auch das bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Betracht fallende Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik anlässlich der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) auf dem Arbeitsmarkt eruierten und tabellarisch festgehaltenen Verdienste oder auf die von der SUVA zusammengestellte, auch Lohnangaben enthaltende Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472, insbesondere E. 4.2.1 S. 475 ff.). Dasselbe gilt für die Unzulässigkeit eines so genannten leidens- oder behinderungsbedingten Abzuges vom gestützt auf Daten der DAP ermittelten Invalideneinkommen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.).
2.3 Die SUVA ging gestützt auf ihre DAP-Blätter von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'891.- aus, was vorinstanzlich bestätigt wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen das Abstellen auf die DAP vorgebrachten und vor Bundesgericht erneuerten Einwände erachtete sie als unbegründet. Damit stellt sich die Frage, ob die Beurteilung durch das kantonale Gericht angesichts der vor Bundesgericht vorgetragenen Argumentation des Beschwerdeführers einer letztinstanzlichen Überprüfung standzuhalten vermag.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt den Beizug der DAP-Blätter zwecks Ermittlung seiner verbliebenen erwerblichen Möglichkeiten mit der Begründung, die SUVA habe es im Einspracheverfahren versäumt, sich mit seinen gegen die aufgelegten fünf für ihn angeblich in Frage kommenden DAP-Profile gerichteten Rügen vertieft auseinanderzusetzen und damit die Ausübung ihres Auswahlermessens genügend zu begründen; dieser Mangel könne erst im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeinstanz nicht mehr behoben werden; die Bestimmung des Invalideneinkommens habe unter diesen Umständen zwingend nach Massgabe der in der LSE ausgewiesenen Werte zu erfolgen.
3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die SUVA die Zuhilfenahme ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP) zur Bestimmung des noch zumutbaren Erwerbseinkommens durchaus hinreichend und den in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernissen entsprechend zu begründen versucht. Mit den einspracheweise erhobenen Einwänden hat sie sich, soweit dies erforderlich war, in genügender Weise auseinandergesetzt. Zu beachten ist, dass die SUVA vor Erlass des beanstandeten Einspracheentscheids vom 26. April 2011 eine weitere Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. M.________ eingeholt hatte, in welcher dieser am 6. April 2011 in überzeugender Weise dazulegen vermochte, dass als wahrscheinliche Unfallfolge einzig die - allerdings in guter Stellung optimal verheilte - Ruptur der Quadrizepssehne zu sehen sei. Weder das schon anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Oktober 2009 im Sinne einer chondropathia patellae erkannte beidseitige retropatelläre Schmerzsyndrom noch die auf einen degenerativen Schrägriss zurückzuführenden arthrotischen Veränderungen brachte Dr. med. M.________ mit dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2007 in Verbindung. Aufgrund dieser mit dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. Oktober 2009, welcher der Verfügung vom 30. April 2010 zugrunde lag, im wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnisse hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. April 2011 mit Recht auf das von Dr. med. M.________ schon dort umschriebene Zumutbarkeitsprofil abgestellt, gemäss welchem bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20-25 kg problemlos ein ganztägiger Einsatz möglich sein soll. Bei dieser zu keinen begründeten Zweifeln Anlass gebenden Ausgangslage bestand für die SUVA keine Notwendigkeit, sich zu allfälligen sich aus unfallfremden Schädigungen ergebenden Einschränkungen des Leistungsvermögens zu äussern. Nicht alle vom Orthopäden Dr. med. A.________ - der seinerzeit nach dem erlittenen Unfall die Quadrizepssehnenoperation im Spital X.________ durchgeführt hatte -, des Hausarztes Dr. med. F.________ und der Ärzte der Klinik Y.________ beschriebenen Limitierungen sind auf beim versicherten Unfallereignis zugezogene Schädigungen zurückzuführen, für welche allein die SUVA Leistungen zu erbringen hat. Inwiefern es - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - einem kantonalen Gericht im Beschwerdeverfahren aufgrund der Rechtsprechung namentlich in BGE 129 V 472 verwehrt sein sollte, einen einem Einspracheentscheid anhaftenden, aber nicht als schwerwiegend eingestuften Mangel in der Begründung der Zuhilfenahme der DAP beim Einkommensvergleich zu heilen, wenn es eine Möglichkeit dazu sieht, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
3.3 Der SUVA kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihre Invaliditätsbemessung nach Massgabe der sich aus der DAP ergebenden Werte nicht - wie in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff., insbesondere S. 480 vorgesehen - spätestens im Einspracheverfahren so begründet zu haben, dass die Ausübung ihres Auswahlermessens und die Repräsentativität der schliesslich aufgelegten DAP-Blätter einer Überprüfung zugänglich sind. Die mit dieser Methode gewonnenen Ergebnisse wurden rein rechnerisch nicht beanstandet. Hingegen fragt sich, ob die von der SUVA beigezogenen, als massgeblich erachteten fünf DAP-Blätter tatsächlich hinreichend zuverlässige Aufschlüsse über das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Invalideneinkommen zu liefern vermögen.
4.
4.1 Soweit in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang eingewendet wird, mit häufigem und längerem Gehen verbundene Anstellungen kämen nicht in Frage, weil die Gehfähigkeit massiv reduziert sei, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dem als massgeblich zu betrachtenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 13. Oktober 2009 und der im Einspracheverfahren erstatteten Ergänzung dazu vom 6. April 2010 keinerlei Hinweise auf eine unfallbedingte Beschränkung der zumutbaren Gehstrecke oder -dauer entnehmen lassen. Wenn die Dres. med. A.________ und F.________ sowie die Ärzte der Klinik Y.________ anders als Dr. med. M.________ eine Gehproblematik beschrieben haben sollten, kann darauf nicht zurückgegriffen werden, weil in deren Beurteilung auch Behinderungen eingeflossen sind, die nicht unfallkausal sind und für deren Folgen die SUVA deshalb nicht aufzukommen hat.
4.2 Damit bleibt die Rüge zu prüfen, laut Stellenbeschrieb im DAP-Blatt Nr. 4083 werde für die Tätigkeit als Kabelmonteur zumindest eine Anlehre und damit eine Qualifikation vorausgesetzt, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Tatsächlich wird im DAP-Blatt Nr. 4083 als Ausbildungsanforderung eine Anlehre genannt. Die Meinung der Vorinstanz, die Tätigkeit als Kabelmonteur mit Montage von angelieferten Steckern, Hülsen und Buchsen an die Kabel wäre von einem arbeitserfahrenen Allrounder wie dem Beschwerdeführer, dem ein Flair für Materialien und Maschinen attestiert wird, durchaus auch ohne Anlehre zu bewältigen, überzeugt nicht. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Fertigstellen elektrischer Kabel nicht an Personen übertragen werden kann, die keine genaueren Vorkenntnisse über funktionale Zusammenhänge der zu bearbeitenden Gerätschaften mitbringen. Solche müsste sich der bisher körperliche Schwerarbeit auf Baustellen verrichtende Beschwerdeführer erst noch aneignen. Darüber kann nicht hinweggesehen werden, wenn laut dem von der SUVA aufgelegten DAP-Blatt Nr. 4083 für eine solche Tätigkeit sogar eine Anlehre gefordert wird. Weil sich damit aber unter den nach BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 erforderlichen fünf Stellenbeschrieben zumindest eine für den Beschwerdeführer klar nicht in Frage kommende Beschäftigung findet, ist es der SUVA nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung vorausgesetzten Anforderungen für eine auf in der DAP dokumentierte Verdienstmöglichkeiten gestützte Invaliditätsbemessung zu genügen. Der Invaliditätsgrad ist daher aufgrund der in der LSE angegebenen Lohndaten zu bestimmen.
5.
5.1 Wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wird, ergibt sich unter Zugrundelegung des in der Tabelle TA1 der LSE 2008 ausgewiesenen Lohnes für mit Arbeiten bei Anforderungsniveau 4 betraute Männer hochgerechnet auf die im Jahr 2008 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden zunächst ein Jahreslohn von Fr. 59'978.90. Beim unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'955.- resultiert ein mehr als 20 % ausmachender Invaliditätsgrad nur, wenn ein so genannter leidens- oder behinderungsbedingter Abzug vom als Zwischenergebnis erhaltenen Betrag von Fr. 59'978.90 vorgenommen werden kann. Ein solcher Abzug wird in der Beschwerdeschrift denn auch in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80) gefordert.
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.) und die verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen je nach Ausprägung auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 79 f.). Zu beachten ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern häufig lohnmässig benachteiligt sind und darum die sonst üblichen Lohnansätze nicht erreichen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323). Ein deshalb in Betracht fallender Abzug ist unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 79 f.; Urteil 8C_684/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.1).
5.3 Dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zu einem Wechsel von seiner früheren Schwerarbeit auf Baustellen auf eine leichtere Tätigkeit gezwungen ist, die er wegen seiner Behinderung zudem nur mit gewissen Einschränkungen auszuüben in der Lage ist, kann zwar grundsätzlich als abzugsrelevant anerkannt werden. Weil seine behinderungsbedingten funktionalen Limitierungen (Notwendigkeit von Positionswechseln; auf 20-25 kg beschränkte Tragkraft, Erschwernisse beim Treppensteigen, Hocken und Knien) jedoch als eher geringfügig einzustufen sind und Kreisarzt Dr. med. M.________ weitestgehend unauffällige unfallursächliche Befunde erheben konnte, rechtfertigt sich unter diesem Aspekt jedenfalls lediglich ein Abzug geringen Ausmasses. Nennenswerte zur schon wegen des erforderlichen Berufswechsels ausgewiesenen Verdiensteinbusse hinzukommende Schmälerungen der Lohnaussichten sind wegen der im neuen Tätigkeitsbereich fehlenden Berufserfahrung kaum zu befürchten, zumal körperlich eher leichtere und auch intellektuell weniger anspruchsvolle Aufgaben in Betracht zu ziehen sind. Die italienische Staatsangehörigkeit und die offenbar mangelhaften Sprachkenntnisse vermögen hingegen einen gewissen Abzug zu begründen, auch wenn sich der Beschwerdeführer - mit einem von 1980 bis 1994 dauernden Unterbruch - doch schon seit 1972 in der Schweiz aufhält, sich hier entsprechend integrieren und an die hiesigen Gewohnheiten anpassen konnte. Eine Minderung der für die künftige Arbeitstätigkeit üblicherweise gewährten Entlöhnung wird allenfalls auch wegen des Alters von - bei Rentenbeginn - 56 Jahren in Kauf zu nehmen sein.
5.4 In gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände kann zwar nicht der beantragte maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 5.1 hievor) zugestanden werden. Es rechtfertigt sich, diesen auf 10 % festzusetzen. Damit verringert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53'981.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'955.- zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 % führt.
6.
Der Beschwerdeführer, der in seinem Eventualantrag eine 37%ige Rente beantragt hatte, ist bei diesem Ergebnis als teilweise obsiegende Partei zu betrachten. Die Gerichtskosten sind daher anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SUVA hat ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses wird das kantonale Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren neu befinden (Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. November 2011 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine 25%ige Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 900.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl