BGer 1C_314/2012
 
BGer 1C_314/2012 vom 10.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_314/2012
Verfügung vom 10. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Gemeinde Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 17. April 2012.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp