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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_67/2012
Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B. und C. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2012 verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss rechts an der Y.________strasse in Z.________ samt Nebenräumen unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2012 nicht eintrat, weil es an einer rechtsgenügenden Begründung der Beschwerde fehle;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer undatierten Eingabe (Eingang beim Bundesgericht am 13. Juli 2012) Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde, sondern bloss seine Sicht der Dinge darlegt, wie er sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer