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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_147/2012
Urteil vom 10. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (für seine Klage betreffend Aberkennung einer Forderung von Fr. 22'105.75 nebst Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 29. August 2012 erwog, mit den erstinstanzlichen Erwägungen (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Dokumentation der aktuellen finanziellen Verhältnisse und mangels Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage) setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, auf die ungenügend begründete Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) sei nicht einzutreten,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 29. August 2012 verletzt sein sollen,
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beschwerdeschrift nicht abzuwarten ist, nachdem der Beschwerdeführer in zahlreichen früheren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren entgegen seinen Ankündigungen keine Beschwerdeschriften nachgereicht hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit sogleich auf die - mangels Begründung und wegen Missbräuchlichkeit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann