Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_418/2012
Urteil vom 11. September 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeiten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. April 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird als Tätlichkeit vorgeworfen, er habe seine Ehefrau im Eingangsbereich des ehelichen Schlafzimmers mit einer erheblichen physischen Gewalt am Hals heftig gepackt (angefochtener Entscheid S. 8 lit. b). Er bestreitet dies.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochtenen werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Eine Feststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Die Beschwerde enthält ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz stützt sich auf die beiden Kinder des Ehepaars. Gemäss der Tochter packte der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Eingangsbereich des Schlafzimmers am Hals. Auch der Sohn sah, dass der Beschwerdeführer die Frau am Hals würgte bzw. packte. Zudem sagte der Sohn aus, die Frau habe etwas geröchelt und nicht mehr so klar gesprochen. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im Übrigen das Röcheln der Frau an Schranken selber zugestanden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7). Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht ausdrücklich feststellt, dass er beim Gericht ein "Röchel" der Ehefrau demonstriert habe (Beschwerde S. 2). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn