Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_651/2012
Urteil vom 12. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Kostenabrechnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend detaillierte Kostenabrechnung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erstmals vor Obergericht eingereichte Gebührenrechnung des Betreibungsamts B.________ sei wegen des Novenverbots unzulässig, unzulässig seien auch die neuen Anträge, die Beschwerdeführerin gehe sodann in ihrem Beschwerde-Weiterzug nicht auf die Argumentation der unteren Aufsichtsbehörde ein, wonach es an einem Beschwerdeobjekt fehle, ebenso wenig führe die Beschwerdeführerin aus, inwiefern sie den vorinstanzlichen Entscheid für falsch halte, auf den Beschwerde-Weiterzug sei mangels Begründung nicht einzutreten.
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann