BGer 6B_237/2012 |
BGer 6B_237/2012 vom 17.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_237/2012
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Urteil vom 17. September 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 24. Januar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Bremgarten sprach am 7. April 2011 X.________ des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 280.--.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 24. Januar 2012 eine Berufung von X.________ teilweise gut und setzte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 120.-- fest.
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B.
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X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Erwägungen:
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1.
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In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt werden soll. Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E. 2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn als bisher absolut Unbescholtenen völlig unzutreffend und willkürlich der Begehung eines Diebstahls für schuldig erklärt. Er habe im Plädoyer vor der Vorinstanz eine absolut groteske und absurde Strafuntersuchung geltend gemacht. Ferner weist er als willkürlich zurück, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Verteidigeraufwand von 26,25 Stunden um gut 8 Stunden auf rund 18 Stunden gekürzt habe.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift keine einzige Rechtsnorm, die verletzt sein sollte. Insbesondere bei Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 134 II 244 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung musste die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste Darlegung darüber, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind". Die Beschwerde erweist sich als blosse appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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