BGer 6B_83/2012 |
BGer 6B_83/2012 vom 17.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_83/2012
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Urteil vom 17. September 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.Y.________,
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3. B.Y.________,
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4. C.Y.________,
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5. D.Y.________,
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2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nauer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung; Schadenersatz- und Genugtuung; Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 1. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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E.________, geb. 17. Juni 1933, fuhr am 1. September 2006, um 11.45 Uhr, mit seinem Rennfahrrad auf der Goldernstrasse in Aarau Richtung Brügglifeld. Als er sein Fahrrad rechts an einer Leitbake vorbeilenkte, geriet er am rechten Strassenrand in eine vom Stadtbauamt Aarau zur Bepflanzung vorbereitete Grube von 1,95 m Breite und 2 m Länge. Die Grube war mit sandigem, lockerem Material aufgefüllt und das Niveau der Auffüllung lag 6-7 cm unter dem Strassenniveau. In der Folge sank das Vorderrad des Velos im lockeren Material ein und stiess am Ende der Pflanzgrube gegen den erhöhten, harten Rand des Strassenbelags. Dadurch wurde die Fahrt brüsk gestoppt, und E.________ stürzte über die Lenkstange kopfvoran auf den Teerbelag. Obwohl er einen Schutzhelm trug, zog er sich dabei einen Bruch des zweiten Halswirbelfortsatzes mit Verletzung des Rückenmarks sowie ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Er verstarb am 19. September 2006 an den Folgen dieser Verletzungen.
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Im Unfallzeitpunkt waren auf der Goldernstrasse insgesamt vier zur Bepflanzung vorbereitete Gruben vorhanden, welche nunmehr als Verkehrsberuhigungsmassnahme dienen. Bauherr der vier Baustellen war das Stadtbauamt Aarau. X.________ war Oberbauleiter seitens des Stadtbauamts und hatte von Baubeginn bis Bauende, d.h. bis und mit Ende der Bepflanzung, die Gesamtverantwortung für die Baustelle. X.________ wird vorgeworfen, er habe anlässlich einer Baustellenbesprechung am 10. August 2006 den Polier der beauftragten Baufirma, F.________, angewiesen, nach Beendigung der Bauarbeiten die Baustellensignalisation für den Rest der Bauzeit bis zur Bepflanzung auf eine rot-weisse Abweisbake in Fahrtrichtung an der vorderen linken Ecke jeder Pflanzgrube zu reduzieren. Diese Baustellensignalisation habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen (vgl. Untersuchungsakten act. 161 ff.).
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B.
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Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ mit Urteil vom 15. September 2010 der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Ferner verpflichtete es ihn unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei weiteren Angeklagten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Hinterbliebenen des Unfallopfers.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 1. Dezember 2011 eine vom Beurteilten erhobene Berufung ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1
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Die kantonalen Instanzen gelangen gestützt auf die Aussagen aller beteiligten Personen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Polier des Bauunternehmens anlässlich der Baustellenbesprechung vom 10. August 2006 angewiesen, die Baugruben nach Beendigung der Arbeiten mit je einer Leitbake an der äusseren linken Ecke zu sichern. Daraufhin habe dieser am 18. August 2006 die Signalisation auf eine Leitbake pro Grube reduziert (angefochtenes Urteil S. 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). In rechtlicher Hinsicht nehmen die kantonalen Instanzen an, den Beschwerdeführer treffe ein Übernahmeverschulden. Er habe die Weisung, die Signalisation auf eine Leitbake zu reduzieren, erteilt, obwohl er weder Kenntnis von der Signalisationsnorm gehabt noch über Kompetenz im Bereich der Baustellensignalisation verfügt habe. Er habe sich bewusst in den Kompetenzbereich anderer Stellen eingemischt und dadurch verhindert, dass ein klarer Auftrag zur korrekten Sicherung der Baustelle erteilt worden sei. Damit erweise sich sein Verhalten als sorgfaltswidrig. Das Opfer treffe zwar ein Mitverschulden. Dieses habe den Kausalzusammenhang indes nicht unterbrochen. Vielmehr habe aufgrund der ungenügenden Sicherung nicht erwartet werden können, ein Velofahrer werde die Baugrube links umfahren. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ein Velofahrer rechts neben der Leitbake durchfahren würde und dass ein derartiges Fahrmanöver zu einem Unfall mit Todesfolgen führen könnte (erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.; angefochtenes Urteil S. 16 f.).
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1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er sei Bauherrenvertreter und Oberbauleiter des Projekts Sanierung Südallee Aarau gewesen, zu welchem auch die Goldernstrasse gehört habe. Als solcher habe er organisatorische Aufgaben wahrzunehmen gehabt, worunter vertragliche, terminliche und finanzielle Überwachungsfunktionen gehört hätten. Für die Signalisation der Baustelle sei er nicht verantwortlich gewesen. Hiefür sei die Stadtpolizei Aarau zuständig gewesen. Ihm hätten im Mandatsverhältnis ein örtlicher Bauleiter, ein Bauführer und ein Polier der Bauunternehmung sowie für die verkehrstechnischen Fragen die Stadtpolizei Aarau zur Seite gestanden, deren Aufgabenbereiche allesamt klar umschrieben gewesen seien. Die ihm vorgeworfene Anordnung zu einer mangelhaften Baustellensignalisation sei nicht rechtsgenügend bewiesen. Das detaillierte Baujournal zur Sanierung der Südallee in Aarau enthalte zahlreiche Einzelheiten über die Baustellenbesprechung vom 10. August 2006 und die auszuführenden Arbeiten. Angaben über die Signalisation fänden sich nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass an dieser Besprechung keine Weisungen über die Signalisation erteilt worden seien. So habe der Bauleiter G.________, welcher das Baujournal geführt habe, anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 27. März 2007 ausgeführt, er wisse nicht mehr, wer genau was gesagt habe. Im Weiteren sei unverständlich, weshalb der Polier F.________ von ihm eine angebliche Weisung hätte entgegennehmen sollen, zumal er selbst angegeben habe, für die Signalisation zuständig gewesen zu sein. Im Übrigen habe die fragliche Baustellenbesprechung vor dem Baubeginn vom 13. August 2006 stattgefunden. Zu jenem Zeitpunkt hätten gar noch nicht alle Randbedingungen dieser Baustelle definiert werden können. Schliesslich sei er in der Zeit vom 26. August bis zum 11. September 2006, mithin in der Zeit, in welcher sich der Unfall ereignet hatte, in den Ferien gewesen und habe sämtliche Aufsichts- und Kontrollarbeiten delegiert gehabt. Insgesamt sei er lediglich gestützt auf die Aussagen der weiteren Angeklagten, die sich vorgängig hätten absprechen können, verurteilt worden (Beschwerde S. 6 ff., 12 ff.).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
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2.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche in weiten Teilen mit seiner Berufungsschrift übereinstimmt, vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies genügt für die Begründung von Willkür nicht. Er beschränkt sich darauf, erneut seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und seinen schon im Berufungsverfahren eingenommenen Standpunkt zu bekräftigen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4, je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht. Namentlich genügt der blosse Hinweis darauf nicht, im Bauprotokoll sei keine Weisung zur Sicherung der Baugrube mittels einer Leitbake festgehalten. Zudem führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe dieselben Einwände bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, und das Bezirksgericht habe nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Argumentation der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers widerspreche, wonach dieser an der Baustellenbesprechung den Vertrag um eine Zusatzleistung zur Signalisation der Baustelle erweitert habe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren noch im bundesgerichtlichen Verfahren auseinander. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die übrigen Beteiligten hätten sich untereinander absprechen können, zumal der Bauleiter G.________ und der als Berater und Aufsichtsperson für die Baustellensignalisation zuständige Vertreter der Stadtpolizei H.________ ebenfalls der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen wurden.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das Unfallopfer habe durch sein Fehlverhalten den Kausalzusammenhang unterbrochen. Eine Leitbake, welche am linken vorderen Ende einer Baustelle angebracht sei, werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht rechts, sondern links umfahren. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Strassenverkehrsteilnehmer derart regelwidrig verhalten werde (Beschwerde S. 12 f., 15).
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3.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, auch wenn das Opfer ein gewisses Mitverschulden treffe, unterbreche der Umstand, dass es den gut sichtbaren Aufbruch mit seinem Rennfahrrad nicht links umfahren habe, den Kausalzusammenhang nicht. Sein Verhalten stelle sich nicht als ein solches dar, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Sein Mitverschulden wiege nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheine (erstinstanzliches Urteil S. 28; angefochtenes Urteil S. 16 f.).
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3.3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 135 IV 56 E. 2, je mit Hinweisen).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar waren, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehlers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Dabei ist zu beachten, dass das Verhalten des Opfers im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen vermag, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten dasjenige des Schädigers überwiegt. Die Erstursache bleibt adäquat kausal, solange die hinzutretende Zusatzursache nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3 und 255 E. 4.4.2; 116 II 519 E. 4b, je mit Hinweisen).
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3.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat, indem er sich Kompetenzen anmasste und, ohne zuvor die notwendigen Abklärungen getroffen zu haben, Anordnungen zur Sicherung der Baustelle erliess, eine unklare Situation bezüglich der Verantwortlichkeiten geschaffen, die zu einer vorschriftswidrigen Signalisation geführt hat. Diese war für den Unfall kausal (angefochtenes Urteil S. 9). Hierin erblicken die kantonalen Instanzen zutreffend die Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers. Ob die kantonalen Instanzen in diesem Zusammenhang zu Recht den Vorwurf erheben, der Beschwerdeführer habe eine Aufgabe übernommen, der er nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht gewachsen war, so dass ihn ein Übernahmeverschulden treffe (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011,§ 16 N 14; GUIDO JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 12 N 82), kann offenbleiben.
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Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fahrweise des Unfallopfers den Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll. Es mag zutreffen, dass das Opfer am Unfall ein gewisses Mitverschulden trifft. Doch kommt seinem Verhalten nicht das Gewicht zu, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen liesse und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund rücken würde. Dass ein Radfahrer ein nicht hinreichend gesichertes Hindernis auf einer Strasse rechts umfährt, ist nicht derart ungewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, dass das Verhalten des Unfallopfers den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hat.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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