BGer 8C_229/2012
 
BGer 8C_229/2012 vom 17.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_229/2012
Urteil vom 17. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Betätigungsvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
B.________ meldete sich am 20. September 2007 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 6. Februar 2009) ging die IV-Stelle Bern davon aus, dass die Versicherte auch als Gesunde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wobei die Mithilfe beim Scheren- und Messerschleifen durch ihre Familienmitglieder unberücksichtigt blieb, und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4%. Ihre Verfügung vom 10. Juli 2009 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Januar 2010 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom 18. November 2010 mit der Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit psychischer Komorbidität (Depression, Angststörung und spezifische phobische Ängste) und einer weiteren Haushaltsabklärung (Bericht vom 16. Februar 2011) lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2011 erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2012 gut, nachdem es die Gutachter ergänzend hatte Stellung nehmen lassen zur Frage nach den Einschränkungen im Haushalt. Es sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Die IV-Stelle Bern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wäre die Versicherte als Gesunde zu 20% erwerbstätig (Kundenakquisition im Rahmen des von Familienmitgliedern angebotenen Scheren- und Messerschleifens) und zu 80% im Haushalt beschäftigt. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei eine weder überwindbare noch (innert nützlicher Frist) therapierbare schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit psychischer Komorbidität ausgewiesen, welche der Versicherten die Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit gänzlich verunmögliche. Des Weiteren folgte das kantonale Gericht der Einschätzung des psychiatrischen Experten auch insoweit, als seiner Auffassung nach zufolge der globalen Auswirkung des psychischen Leidens in allen Haushaltsbereichen, welche im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2011 dargestellt waren, im Minimum eine jeweils hälftige Leistungsminderung, in einigen Bereichen eine nahezu oder sogar gänzlich fehlende Leistungsfähigkeit, rechnerisch eine Einschränkung von 64,5% bestand (ergänzende Stellungnahme vom 22. September 2011). Es resultierte damit ein Invaliditätsgrad von insgesamt 72%.
4.
Die Beschwerde führende IV-Stelle macht geltend, dass das kantonale Gericht zu Unrecht gestützt auf die gutachtliche Stellungnahme von ihrem Bericht über die Abklärung im Haushalt und die dort festgestellten Einschränkungen abgewichen sei.
5.
Bei der Beurteilung der Einschränkung von psychisch Erkrankten im Haushalt ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV) ist zwar für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. Der Abklärungsbericht ist jedoch seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2).
6.
Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
7.
7.1 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Februar 2011 kann die Versicherte die Einkäufe wegen Angstzuständen nicht allein, sondern nur in Begleitung ihres Ehemannes erledigen. Bei der Wohnungspflege ist sie wegen Allergien eingeschränkt und kann daher weder abstauben, staubsaugen noch die Böden feucht reinigen; jedoch putzt sie das Badezimmer selber und kümmert sich auch um die Betten. In der Küche ist sie nicht eingeschränkt; sie kocht selber, wobei ihr Ehemann gelegentlich mithilft, sie wäscht ab und erledigt die Küchenreinigung. Die Wäsche kann sie selber besorgen.
Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, dass die Versicherte im Haushalt insgesamt zu 24,5% eingeschränkt sei. Dabei wurde die Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) mit 5%, Einkauf und weitere Besorgungen mit 15%, Ernährung mit 40%, Wohnungspflege mit 10%, Wäsche und Kleiderpflege mit 10% und Betreuung von Familienangehörigen mit 0% gewichtet und Einschränkungen von 10% beim Einkauf und 30% bei der Wohnungspflege festgehalten. Schliesslich wurde ein Bereich "Verschiedenes" im Umfang von 20% und mit einer Einschränkung von 100% berücksichtigt, dem allein die vormals ausgeübte Tätigkeit beim Scheren- und Messerschleifen zugeordnet wurde.
7.2 Dr. med. R.________, welcher die Versicherte in der MEDAS exploriert hatte, diagnostizierte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Er gab zu bedenken, dass bei ihm in fast 30jähriger Tätigkeit nur sehr selten ein so ausgeprägtes und schweres Störungsbild zur Abklärung gekommen sei. Er beschrieb das Verhalten der Versicherten eindrücklich als stuporös, sie habe (bei gleichzeitig feststellbarer extremer innerer Gespanntheit) starr und ausdruckslos gewirkt, hochgradig depressiv, apathisch, entschlussunfähig und schwunglos; sie sei hochgradig abnorm schreckhaft. Ihr Innenleben sei völlig desolat. Wie sich auch in der internistischen Untersuchung zeigte, waren andere Themen als ihre Verzweiflung, Entsetzen und Ohnmacht nicht zu besprechen. Die Versicherte lebe schwach und teilnahmslos in der Wohnung, verlasse diese nur in Begleitung. Sie befinde sich in einem Dauerzustand eines abgestumpften Gefühls gegenüber der sozialen und dinghaften Umwelt. Dr. med. R.________ erachtete eine Erwerbstätigkeit als gänzlich unzumutbar und ergänzte, dass angesichts der so hochgradigen psychischen Störung auch der Haushalt nur mit entsprechenden Einschränkungen geführt werden könne. Er präzisierte anhand des ihm vorgelegten Haushaltsabklärungsberichts, dass grundsätzlich mindestens eine hälftige Leistungsminderung bestehe, im Bereich "Einkäufe und Besorgungen" aufgrund der völligen Unselbstständigkeit von einer nahezu gänzlichen, 80%igen Leistungsunfähigkeit und im Bereich "Verschiedenes" mit der Abklärungsperson von einer 100%igen Einbusse auszugehen sei. Rechnerisch ergab sich anhand der Aufstellung im Haushaltsbericht eine Einschränkung um 64,5%.
7.3 Darauf hat das kantonale Gericht abgestellt unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Einschränkung von psychisch Erkrankten im Haushalt in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen sei als dem Bericht über die Haushaltsabklärung (oben E. 5), ohne sich jedoch im Einzelnen näher dazu zu äussern.
Im Übrigen hat das kantonale Gericht das Scheren- und Messerschleifen als Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% qualifiziert und damit angenommen, dass die Versicherte als Gesunde zu 20% erwerbstätig und zu 80% im Haushalt tätig wäre. Bei dieser Gewichtung resultierte eine Einschränkung von 51,6% im Haushalt und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 72%.
8.
Der Status der Versicherten (20%ige Erwerbstätigkeit und Beschäftigung zu 80% im Haushalt) ist letztinstanzlich unbestritten.
Zu Recht wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass das Scheren- und Messerschleifen daher nicht zusätzlich bei den Haushaltsbereichen zu berücksichtigen ist, was das kantonale Gericht nicht weiter erörtert hat. Der Bereich "Verschiedenes", welcher mit 20% veranschlagt und dem einzig diese Tätigkeit zugeordnet wurde, hat unter den gegebenen Umständen ausser Acht zu bleiben (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.5). Nach entsprechender Bereinigung der prozentualen Anteile der übrigen Bereiche verbliebe gemäss Abklärungsbericht eine Einschränkung im Haushalt um 5,6%.
9.
Damit scheinen die Einschätzungen der Abklärungsperson und des psychiatrischen Gutachters erheblich voneinander abzuweichen. Mit der erwähnten Begründung (oben E. 7.3) hat sich das kantonale Gericht auf die gutachtliche Stellungnahme gestützt, ohne jedoch die Berichte im Einzelnen zu würdigen (vgl. Urteil 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 6.2).
9.1 Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Ehemann der Versicherten gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht den Einkauf (mit ihr zusammen) besorgt und sich auch um die Wohnungspflege kümmert. Da er selber keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und IV-Rentner ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten den Haushalt gemeinsam führen und die Versicherte daher nur anteilsmässig damit belastet wird (vgl. auch Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.3).
Gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Abklärungsperson, die sie auch später nie bestritten hat, ist die Versicherte trotz ihres psychischen Leidens in der Lage, das Essen zuzubereiten, sich um die Küche, das Badezimmer, die Betten und die Wäsche zu kümmern. Rechtsprechungsgemäss darf berücksichtigt werden, dass es sich dabei um einen Zweipersonenhaushalt handelt (vgl. etwa Urteil 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2 und 6.2); es ist diesbezüglich zu beachten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von Haushaltarbeiten für die Invaliditätsbemessung dann relevant ist, wenn die versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004). Auch wenn die Versicherte nach der MEDAS-Begutachtung keine zweite Haushaltsabklärung bei sich zu Hause wünschte und daher eine Befragung im Büro ihrer Anwältin durchgeführt wurde, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wohnung entsprechend der depressiven und apathischen Verfassung der Versicherten in einem desolaten Zustand befinden würde oder sie sich selbst nicht mehr versorgen könnte.
Dass der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen zur Mithilfe nur eingeschränkt in der Lage wäre, wird auch vernehmlassungsweise nicht geltend gemacht. Rechtsprechungsgemäss dürfen, entgegen dem Einwand der Versicherten, die zeitlichen Ressourcen des pensionierten, arbeitslosen oder invalidenrentenberechtigten Ehemannes berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile 8C_268/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.4; 8C_825/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.1; 8C_514/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.3.2). Mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
9.2 Mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten ist zwischen der psychiatrischen Stellungnahme, wonach im Haushalt eine mindestens hälftige Leistungsminderung, teilweise eine weitgehende Leistungsunfähigkeit bestehe, und dem Haushaltsabklärungsbericht, welcher gestützt auf die Angaben der Versicherten feststellt, dass der Zweipersonenhaushalt (eine 2- beziehungsweise 3 Zimmer-Containerwohnung) insgesamt gemeinsam mit dem Ehemann bewältigt werden kann, letztlich kein entscheidwesentlicher Widerspruch auszumachen.
Nachdem sich die Vorinstanz dazu im Einzelnen nicht geäussert und unbesehen der geschilderten Umstände der psychiatrischen Einschätzung Vorrang vor dem Haushaltsabklärungsbericht eingeräumt hat, beanstandet die Beschwerde führende IV-Stelle zu Recht, dass damit auch die dargelegten rechtlichen Grundsätze verletzt wurden.
9.3 Es ist somit von einer Einschränkung im Haushalt um 5,6% (oben E. 8), bei der Gewichtung des Haushalts auf 80% von einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 4,5% auszugehen. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer 20%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25% (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121).
10.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Februar 2012 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Fürsprecherin Daniela Mathys wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo