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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_506/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung,
vom 28. August 2012.
In Erwägung,
dass X.________ in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren zuhanden des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersuchte und der Einzelrichter des Obergerichts dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. März 2012 abgewiesen hat;
dass er hiergegen mit Schreiben vom 19. März 2012 eine Beschwerde eingereicht hat;
dass die 2. Abteilung des Obergerichts auf die nach seiner Auffassung den gesetzlichen Erfordernissen (Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht genügende Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2012 nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer auch innert der ihm gesetzten Nachfrist die ursprüngliche Eingabe nicht rechtsgenügend verbessert hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter und 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp