Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_74/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A. X.________,
2. B. X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wohnrecht: vorsorgliche Beweismassnahmen,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 13. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der Liegenschaft Nr. zzz.________ an der Q.________strasse in R.________ mit einem Wohn- und Geschäftshaus im Baurecht ist, auf dem seit 17. Dezember 1999 ein Wohnrecht an der 5 ½-Zimmer-Wohnung im 1. OG zu Gunsten der Beschwerdeführer lastet;
dass die Beschwerdegegnerin am 29. März 2012 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme stellte zwecks gutachterlicher Feststellung und Schätzung von durch Leerstand verursachten Schäden in der Wohnung;
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts das Gesuch mit Entscheid vom 4. Mai 2012 bewilligte und eine Expertise anordnete;
dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 13. Juli 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. August 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung und eine Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragen;
dass die Beschwerdeführer gleichzeitig darum ersuchen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts einen erstinstanzlichen Entscheid zum Gegenstand hat, mit dem das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutgeheissen und eine Expertise angeordnet wurde;
dass es sich bei einem solchen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46 f.), gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift in der unrichtigen Annahme, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid, nicht mit der Zulässigkeit der Beschwerde im Lichte der Vorschrift von Art. 93 BGG auseinandersetzen, indessen geltend machen, es drohe ihnen durch die Expertisierung der in ihrem Wohnrecht stehenden Wohnung ein nicht wieder rückgängig zu machender Eingriff in ihre Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV), was als Begründung eines Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berücksichtigt werden kann;
dass indessen durch die eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren widerlegt ist, dass ihnen der behauptete Nachteil droht, indem sie ausgeführt haben, sie wohnten wegen dem belasteten Verhältnis zu ihrer Tochter (Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdegegnerin) "seit längerer Zeit" nicht mehr in der Wohnung, womit nicht von einem drohenden Eingriff in ihre Privatsphäre ausgegangen werden kann;
dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne weiteres in die Augen springt;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des bisherigen Verfahrens nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer