BGer 1B_540/2012 |
BGer 1B_540/2012 vom 20.09.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_540/2012
|
Urteil vom 20. September 2012
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
A.________,
|
Beschwerdegegner,
|
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ im April 2012 gegen A.________ Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung sowie unrechtmässiger Aneignung erstattete;
|
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 26. April 2012 nicht anhand nahm;
|
dass der Anzeiger hiergegen ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2012 abgewiesen hat;
|
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. September (Postaufgabe: 17. September) 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 20. September 2012
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|