Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_294/2012
Urteil vom 20. September 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Brandstiftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 8. November 2011.
Sachverhalt:
A.
Eine Überwachungskamera zeichnete am 28. Juni 2004 von 00.59 bis 01.01 Uhr auf, wie zwei Personen in Zürich am Schörliweg 83 ein dort abgestelltes Fahrzeug in Brand steckten.
B.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 8. November 2011 wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie eine der beiden Personen auf dem Überwachungsfilm sei, die den Brandanschlag verübten.
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erscheint (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz würdige den Überwachungsfilm, der das einzige Beweismittel sei, nicht selber, sondern delegiere diese Aufgabe an Drittpersonen (Beschwerde S. 4-9 Rz. 3.1-3.2).
2.2
2.2.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts und darf nicht delegiert werden (vgl. BGE 107 IV 7 E. 5; 102 IV 225 E. 7).
2.2.2 Der Überwachungsfilm stellt nicht das einzige Beweismittel dar. Die Vorinstanz würdigt ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin (Entscheid S. 13), das fotogrammetrische Gutachten (Entscheid S. 13-16), den Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei (Entscheid S. 16-17) samt Observationsakten (Entscheid S. 22-25), das Ergebnis der Befragungen von Polizeibeamten und eines Arztes (Entscheid S. 17-22) sowie die sichergestellten Gegenstände (Entscheid S. 25-27). Zudem setzt sie sich mit der Möglichkeit eines Alibis auseinander (Entscheid S. 27-29).
2.2.3 Die Vorinstanz würdigt den Überwachungsfilm selber. Sie kommt zum Schluss, sie könne die Beschwerdeführerin "mangels hinreichender persönlicher Kontakte" zwar nicht erkennen. Es sei aber möglich, die Personen zu identifizieren, wenn man mit ihrem Erscheinungsbild, ihrer Physiognomie und ihrer Motorik besser vertraut sei. Aus diesem Grund stellt die Vorinstanz auf die Befragung von Personen ab, welche diese Voraussetzung erfüllen (Entscheid S. 19-20). Mit den Aussagen dieser Personen setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander (Entscheid S. 20-25).
2.3 Die Vorinstanz hat die Beweiswürdigung nicht an Drittpersonen delegiert und somit Art. 10 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Polizeibeamten, welche von der Vorinstanz als Zeugen vernommen wurden, hätten "materiell die Funktion von Sachverständigen" übernommen. Sie hätten als Hilfspersonen der Bundesanwaltschaft in den Ausstand treten müssen, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien (Beschwerde S. 9-14 Rz. 4.1-4.7).
3.2
3.2.1 Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Für Sachverständige gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Personen, die in einer Strafbehörde tätig sind (Art. 183 Abs. 3 StPO).
3.2.2 Zeuge kann nicht sein, wer als Sachverständiger wirkt. Der Sachverständige vermittelt sein besonderes Fachwissen, das in der Regel auch seinen Fachkollegen bekannt ist. Er sagt hingegen nicht über selbst wahrgenommene Tatsachen aus, höchstens über solche, welche er bei seiner Sachverständigentätigkeit beobachtet hat (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 5 zu Art. 162 StPO). Als Zeuge werden Personen befragt, von deren Aussagen man Hinweise zur Aufklärung des Sachverhalts vermutet. Die Aussagen müssen sich auf Tatsachen beziehen. Zu den Tatsachen gehören unter Umständen auch Schlussfolgerungen, sofern sich diese nicht von den Tatsachen trennen lassen, grundsätzlich nicht aber persönliche Werturteile sowie Interpretationen dieser Tatsachen (DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 162 StPO).
3.2.3 Die Polizeibeamten konnten die Beschwerdeführerin auf dem Überwachungsfilm erkennen. Denn nach wiederholten Observationen waren sie mit ihrem äusseren Erscheinungsbild, ihrer Physiognomie und ihrer Motorik vertraut. Diese Vertrautheit ist kein besonderes Fachwissen. So gibt es zum Beispiel keine Fachkollegen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Fachgebiet ebenfalls mit den Merkmalen der Beschwerdeführerin vertraut wären. Die Beschwerdeführerin selber weist darauf hin, es gebe keine Expertise im Erkennen von Personen (Beschwerde S. 10 Rz. 4.3). Wie die Vorinstanz treffend ausführt (Entscheid S. 20), käme niemand auf die Idee, ein Familienmitglied als sachverständig zu bezeichnen, nur weil es Angehörige noch erkennt, wo andere bereits scheitern. Bei der Identifikation der Beschwerdeführerin auf dem Überwachungsfilm mussten die Polizeibeamten weder persönliche Werturteile fällen noch den Sachverhalt interpretieren.
3.3 Die Vorinstanz durfte die Polizeibeamten als Zeugen befragen, ohne gegen Art. 162 StPO oder Art. 183 StPO zu verstossen. Die Feststellung des Sachverhalts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie nicht in Betracht ziehe, dass sich die Polizeibeamten irren könnten (Beschwerde S. 14-19 Rz. 5.1-5.5).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz würdigt zuerst einen Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Oktober 2008. Dieser Bericht halte fest, dass der Überwachungsfilm am 28. April 2008 denjenigen Polizeibeamten vorgeführt worden sei, welche die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte am häufigsten observiert hätten. Im Anschluss hätten die Polizeibeamten je einen Fragebogen ausfüllen müssen, wobei es ihnen verboten gewesen sei, Hilfsmittel zu benutzen oder mit Dritten Kontakt aufzunehmen. Ein Polizeibeamter habe eine gewisse Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin ausgemacht. Die übrigen Polizeibeamten hätten die Beschwerdeführerin identifiziert (Entscheid S. 16-17).
4.2.2 Die Vorinstanz veranlasste die Edition der Fragebögen, welche im Amtsbericht erwähnt werden. Dazu führt sie aus, die Bögen bestätigten den Inhalt des Berichts, wonach sechs Polizeibeamte die Beschwerdeführerin identifizierten, derweil ein siebter eine gewisse Ähnlichkeit mit ihr erkannte (Entscheid S. 17). Der Vorsitzende der Vorinstanz habe unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit Einsicht in die kompletten Observationsakten genommen. Er habe den Parteien an der Hauptverhandlung mitgeteilt, die Sichtung habe ergeben, dass die erstellten Amtsberichte vollständig seien (Entscheid S. 23-24).
4.2.3 Die Vorinstanz befragte die sieben Polizeibeamten und den Arzt der Pflegetochter der Beschwerdeführerin als Zeugen. Dabei wurde der Überwachungsfilm vorgespielt und eine Fotowahlkonfrontation vorgelegt, auf der die Beschwerdeführerin neben fünf weiteren weiblichen Personen abgebildet war (vgl. Entscheid S. 17).
4.2.4 Was die Polizeibeamten betrifft, so stellt die Vorinstanz fest, alle hätten die Angaben auf den Fragebögen bestätigt. Das erneute Vorspielen des Überwachungsfilms habe weder zu Ergänzungen noch zu Korrekturen geführt. Auf die Frage, woran sie die Beschwerdeführerin erkannten, hätten die Polizeibeamten ausgesagt, sie hätten sie im Rahmen eines Observationsauftrags während eines längeren Zeitraums überwacht. Es gehöre zu ihren Aufgaben, Personen aufgrund von Bilddokumentationen, Signalementen, Verhaltensweisen, Bekleidung und motorischen Merkmalen zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hätten sie wegen ihrer Kopfform, Brille, Körperhaltung, Gangart und Frisur erkannt (Entscheid S. 17-18).
4.2.5 Bezüglich des Arztes erwägt die Vorinstanz, dieser habe keine Person auf dem Überwachungsfilm erkannt. Er habe ausgesagt, er sehe die Beschwerdeführerin ungefähr einmal pro Jahr, wenn sie ihre Pflegetochter begleite. Er habe mit ihr bisher fünf bis sechs Mal persönlichen Kontakt gehabt (Entscheid S. 17-18).
4.2.6 Die Vorinstanz stellt fest, sämtliche Polizeibeamten hätten ihre früheren Angaben bestätigt. Widersprüche und Unstimmigkeiten gebe es nicht. Zwar hätten sich die Polizeibeamten vornehmlich auf die damaligen Berichte abgestützt. Sie hätten jedoch plausibel darlegen können, aufgrund welcher Merkmale sie die Beschwerdeführerin identifizierten. Zweifel an der wahrheitsgetreuen Auskunft der Polizeibeamten bestünden nicht. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass sie die Beschwerdeführerin falsch belasteten. Dass der Arzt die Beschwerdeführerin nicht habe identifizieren können, erkläre sich aus dem Umstand, dass er aufgrund des eher seltenen persönlichen Kontakts nicht mit ihren Merkmalen vertraut sei und diese im Gegensatz zu den Polizeibeamten nicht studiert habe (Entscheid S. 18).
4.2.7 Die Vorinstanz prüft die Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten. Ein Polizeibeamter habe ausgesagt, der Überwachungsfilm sei bereits vor dem 28. April 2008 bei einer internen Informationsveranstaltung gezeigt worden, an der es nicht um die Identifikation der Täterschaft gegangen sei, sondern um die Vorgehensweise bei Brandanschlägen. Trotzdem sei eine der beiden Personen spontan erkannt worden. Auch die übrigen befragten Polizeibeamten seien bei der ersten Vorführung zugegen gewesen. Dazu erwägt die Vorinstanz, diese Polizeibeamten hätten ausgesagt, den Film zum ersten und einzigen Mal am 28. April 2008 gesehen zu haben. Der Verdacht der Beschwerdeführerin, dass alle befragten Polizeibeamten an der Informationsveranstaltung teilgenommen hätten, lasse sich nicht erhärten. Zudem habe bis zur Vorführung keiner dieser Polizeibeamten den Halter des Fahrzeugs gekannt oder vom Autobrand gewusst. Alle Polizeibeamten hätten angegeben, die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte nicht im Rahmen von Ermittlungen wegen eines Brandanschlags observiert zu haben, sondern wegen diverser Sprengstoffdelikte. Die Vorinstanz vergleicht die Aussagen verschiedener Vorgesetzter und gelangt zum Schluss, diese erschienen glaubhaft und ergäben keine Hinweise auf eine selektive Auswahl der Polizeibeamten als Belastungszeugen (Entscheid S. 20-21).
4.3 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt sorgfältig fest. Sie würdigt den Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Oktober 2008 und vergleicht ihn mit den zugehörigen Fragebögen. Sie nahm eine Zeugenbefragung vor und würdigt die Aussagen der Polizeibeamten sowie des Arztes der Pflegetochter der Beschwerdeführerin. Besonders ausführlich prüft sie, ob die Aussagen der Polizeibeamten glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eigens hätte prüfen sollen, ob sich die Polizeibeamten geirrt haben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie den fotogrammetrischen Bericht als Indiz für die Täterschaft würdige, nachdem sie selber feststelle, das Gutachten könne nur die Bedeutung haben, dass die Beschwerdeführerin als Täterin nicht ausgeschlossen werden könne (Beschwerde S. 20).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz führt aus, dem fotogrammetrischen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 27. Oktober 2008 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte hinsichtlich Körpergrösse, Körperabmessungen und Körperproportionen "in den aller engsten Betracht zu ziehen" (sic!) seien (Entscheid S. 13). Laut Gutachten stimmten die Körperproportionen der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten mit den Personen auf dem Überwachungsfilm "gut überein". Allerdings bestehe eine Messunsicherheit. Die Vorinstanz erklärt, vor diesem Hintergrund könne das Ergebnis des Gutachtens "nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldigten als Täterinnen nicht positiv ausgeschlossen werden können". Die Messungen seien nicht präzise genug, um verlässliche Rückschlüsse auf die tatsächliche Grösse der Täterschaft zu ziehen. Das Gutachten vermöge die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte nicht zu entlasten, jedoch erbringe es keinen Beweis für deren Täterschaft. Dem fotogrammetrischen Bericht komme "demnach nur ein beschränkter Beweiswert hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beschuldigten zu". Er könne "allenfalls - neben weiteren Beweisen - ein Indiz hierfür sein" (Entscheid S. 15-16).
5.2.2 Bei der Gesamtwürdigung aller Beweismittel erklärt die Vorinstanz, gegen die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte lägen "das fotogrammetrische Gutachten von beschränkter Aussagekraft" vor. Bei der Beschwerdeführerin bestünden überdies "Zeugenbeweise von erheblicher Aussagekraft, die durch die Akten gestützt werden, und eine Entlastung durch Alibi von geringer Wahrscheinlichkeit". Demgegenüber sei das Ergebnis der Hausdurchsuchung ungeeignet als Indiz für die Täterschaft. Aufgrund dieser Beweislage bestünden an der Täterschaft der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Hingegen genügten die Beweismittel nicht für eine Verurteilung der Mitbeschuldigten (Entscheid S. 29).
5.3 Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern kam bei der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten zu den gleichen Schlüssen. Einzig die Messunsicherheit wird bei der Mitbeschuldigten um 1 cm höher veranschlagt (Entscheid S. 16). Die Mitbeschuldigte, die nicht von anderen Beweisen belastet wurde, erhielt einen Freispruch. Nur schon daraus erhellt, dass die Vorinstanz den beschränkten Beweiswert des Gutachtens berücksichtigt hat. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Informationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Damit sei ihr der Alibibeweis verunmöglicht worden (Beschwerde S. 21-26 Rz. 7.1-7.6). Ihr sei im November 2008 nur mitgeteilt worden, sie stehe im Verdacht, am 28. Juni 2004 an einer Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein. Sie habe aber nicht erfahren, zu welcher genauen Stunde das Fahrzeug in Brand gesteckt worden sei. Auch seien keine Angaben über die Gründe des Verdachts gemacht worden. Akteneinsicht habe sie erst am 2. Juli 2009 erhalten (Beschwerde S. 22-23 Rz. 7.2.1). Sie sei verspätet über die gegen sie gerichteten Vorwürfe informiert worden. Die Polizei habe sie schon wenige Tage nach der Tat verdächtigt (Beschwerde S. 23-25 Rz. 7.2.2-7.2.3).
6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das gleiche Informationsrecht gewährt Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Dieses Recht bezweckt den Schutz vor Überraschung und Überrumpelung und soll es der beschuldigten Person erlauben, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g; 119 Ib 12 E. 5c; je mit Hinweisen; Urteil 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2.1). Die Mitteilungspflicht entsteht, sobald gegen eine Person ermittelt wird, auch wenn ein Verfahren gegen sie formell noch nicht eröffnet wurde. Denn es gilt zu verhindern, dass sie zu ihrem Nachteil in einen unaufholbaren Informationsrückstand gerät (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, 2005, N. 165 zu Art. 6 MRK). Können Entlastungsbeweise wegen Verzögerungen, die nicht bei der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden, muss in Anwendung der Unschuldsvermutung vom Nachweis der entsprechenden Tatsache zugunsten der beschuldigten Person ausgegangen werden (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 10 Art. 10 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz. 796).
6.3 Die Anforderungen an den Umfang der Information dürfen nicht überspannt werden. Die Bundesanwaltschaft informierte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2008, dass sich im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Hinweise ergeben hätten, wonach sie und eine Mittäterin am 28. Juni 2004 einen Brandanschlag auf ein Fahrzeug verübt hätten. Die Beschwerdeführerin erfuhr, dass ein Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Oktober 2008 und ein geometrischer Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 27. Oktober 2008 vorlagen. Neben dem Namen der mutmasslichen Mittäterin erhielt sie Angaben zu Typ, Kontrollschild, Farbe, Stammnummer und Halter des Fahrzeugs. Überdies war für sie ersichtlich, wo genau der Brandanschlag stattgefunden hatte (vgl. Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2008, act. BA-01-02-00-0004 ff.). Damit enthielt die Orientierung die wesentlichen Angaben, die es der Beschwerdeführerin erlaubten, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu verstehen und ihre Verteidigung vorzubereiten.
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz stellt fest, aus den Akten ergebe sich Folgendes: In einem Rapport vom 5. Juli 2004 habe die Kantonspolizei Zürich die Beschwerdeführerin als dringend tatverdächtig erklärt und die Bezirksanwaltschaft Zürich um Zuteilung der Untersuchung gebeten. Einer Aktennotiz der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2004 (recte: 7. Juli 2004) sei zu entnehmen, die Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft der Beschwerdeführerin sei "mit 90 % beziffert" worden. Es sei eine Hausdurchsuchung sowie die Verwertung des Überwachungsfilms angeregt worden. Ein Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. September 2004 schliesse mit der Feststellung, die Täterschaft habe nicht ermittelt werden können und weitere Ermittlungen würden der Kantonspolizei überlassen. Welche Aktivitäten sich daran anschlossen, lasse sich dem Dossier nicht entnehmen. Jedenfalls habe sich die Bezirksanwaltschaft Zürich im Dezember 2004 mit der Sache befasst. Der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Mai 2005 sei letztlich zu entnehmen, dass die Kantonspolizei weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt habe. Der zuständige Staatsanwalt halte fest, der Überwachungsfilm bilde keine Grundlage zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen und das Verfahren sei zu sistieren, bis neue Erkenntnisse eine Fortführung ermöglichten. Die Bundesanwaltschaft habe die Akten des kantonalen Strafverfahrens am 5. Dezember 2007 eingefordert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits seit knapp drei Wochen von der Bundeskriminalpolizei observiert worden. Die formelle Verfahrenseröffnung sei am 7. November 2008 erfolgt (Entscheid S. 28).
6.4.2 Die Vorinstanz erklärt, die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen die Beschwerdeführerin wegen des Brandanschlags kein Strafverfahren geführt. Das Informationsgebot könne bei diesem Vorgehen nicht als verletzt gelten. Hingegen sei mit Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK nicht zu vereinbaren, dass der formellen Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft rund einjährige Ermittlungsarbeiten vorausgingen. Diese Verzögerung habe die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten. Es stelle sich damit die Frage, ob ihr ein Alibibeweis verunmöglicht worden sei (Entscheid S. 28-29). Dies verneint die Vorinstanz, weil die Beschwerdeführerin bloss die theoretische Möglichkeit eines Alibis geltend mache, ohne konkrete Indizien dafür zu nennen. Zudem habe sie die Vereitelung eines Alibibeweises erstmals an der Hauptverhandlung gerügt. Es wäre nahegelegen, bereits bei der Befragung durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter ein Alibi anzugeben und diesbezügliche Beweisanträge zu stellen (Entscheid S. 29).
6.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz stellt fest, dass die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden gegen die Beschwerdeführerin "wegen des Brandanschlags weder formell noch materiell ein Strafverfahren" führten (Entscheid S. 28). Dies ist offensichtlich unrichtig, denn aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich am 8. Oktober 2004 gegen die Beschwerdeführerin unter der Nr. 2004/18742 formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung eröffnet hat (vgl. Aktenumschlag der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Oktober 2004, act. BA-02-00-00-0007).
6.6 Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführerin sei noch früher mitzuteilen gewesen, dass gegen sie ermittelt wird. Doch bleibt der Einwand eines Alibis auch so bloss hypothetisch, wie die Beschwerdeführerin selber anerkennt (Beschwerde S. 25-26 Rz. 7.5). Es gibt keine Hinweise, welcher Entlastungsbeweis durch die verspätete Information vereitelt worden sein soll. Daher besteht keine Veranlassung, in Anwendung der Unschuldsvermutung vom Nachweis eines Alibis auszugehen.
6.7 Die Vorinstanz zieht die Möglichkeit eines Alibis bei der Beweiswürdigung in Betracht. Von einem vollen Entlastungsbeweis geht sie nicht aus (Entscheid S. 29). Darin ist keine Willkür zu erblicken.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Unseld