BGer 4A_503/2012
 
BGer 4A_503/2012 vom 27.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_503/2012
Urteil vom 27. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. August 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2012 beim Bezirksgericht Horgen ein Revisionsgesuch anhängig machte;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2012 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 15. August 2012 die Beschwerde mit der Begründung abwies, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen erhoben;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juli 2012 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit beantragt wird, den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 28. August 2012 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2012 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin