Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_526/2012
Urteil vom 27. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B. und C. X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
2. D.________,
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Werkvertrag; Mangel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Juli 2012.
In Erwägung,
dass B. und C. X.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2010 beim Bezirksgericht Laufen gegen den Beschwerdeführer und D.________ Klage auf Zahlung von Fr. 313'920.10 nebst Zins erhoben;
dass in der Klagebegründung beantragt wurde, dass die Edition bestimmter Schriftstücke durch E.________ gerichtlich angeordnet werde;
dass der Bezirksgerichtspräsident E.________ mit Verfügung vom 11. April 2012 aufforderte, die Unternehmerofferten und Baubuchhaltungsunterlagen über die ausgeführten und bezahlten Sanierungsarbeiten zu edieren;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht, das mit Entscheid vom 10. Juli 2012 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, es fehle die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts am 14. September 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (S. 3) zutreffend darauf hinweist, dass es sich beim angefochten Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG);
dass es sich dabei nach ständiger Praxis des Bundesgerichts um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und im Übrigen in der Beschwerdeschrift (S. 4) auch nicht aufgezeigt wird, denn die dortigen Erörterungen erschöpfen sich im Hinweis auf tatsächliche Nachteile, die zur Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führen können;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin