BGer 8C_741/2012 |
BGer 8C_741/2012 vom 28.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_741/2012
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Urteil vom 28. September 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
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M. Milovanovic,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. Juli 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012, mit welchem die von der IV-Stelle des Kantons Zürich am 9. Dezember 2010 verfügte Ablehnung des Gesuchs von M.________ um Rentenerhöhung bestätigt wurde,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Arztberichte in tatsächlicher Hinsicht (SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 [Urteil 9C_599/2008 vom 18. Dezember 2008]) zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleichszeitraum (dazu: BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis) nicht massgeblich verändert,
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dass sich die Beschwerdeführerin damit höchstens in appellatorischer Weise befasst,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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