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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_717/2012
Urteil vom 1. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Freiburg,
vertreten durch das kantonale Sozialamt, Unterhaltsbeiträge, Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2012.
Nach Einsicht
in den vorgenannten Beschluss, mit dem das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ nicht eingetreten ist,
in die Beschwerde vom 28. September 2012 gegen diesen Beschluss,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG müsse eine Verfügung sein, die das Verfahren vorantreibe und Aussenwirkungen zeige, Voraussetzungen, welche die in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ erfolgte Mitteilung des Verwertungsbegehrens in Form des offiziellen Formulars nicht erfülle, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, da die Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sowie der fehlenden detaillierten Begründung nicht stichhaltig sei, nachdem das Betreibungsamt diese Verfügung unter Verwendung des offiziellen Formulars erlassen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form anhand der Erwägungen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer nicht in erkennbarer Weise mit den den Beschluss tragenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden