BGer 4A_504/2012
 
BGer 4A_504/2012 vom 02.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_504/2012
Urteil vom 2. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 6. August 2012.
In Erwägung,
dass das Vermittleramt Höfe die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Februar 2012 zur Zahlung von Fr. 2'247.80 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Beschluss vom 6. August 2012 deren Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 6. September 2012 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. August 2012 mit Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auch den Entscheid des Vermittleramtes Höfe vom 14. Februar 2012 kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die beiden Eingaben vom 6. September 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin