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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_251/2012
Urteil vom 2. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. Erben des A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Örtliche Unzuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden; rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo etc. (mehrfache Veruntreuung),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. November 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ war seit seiner Jugendzeit mit dem mittlerweile verstorbenen, 23 Jahre älteren A.________, geboren 1934, bekannt. Dieser lebte in einer dem Grossvater von X.________ gehörenden Liegenschaft in der südbadischen Nachbarschaft zu Basel. Im Jahre 1999 erlitt A.________ einen Schlaganfall, in dessen Folge das Amtsgericht Lörrach für ihn mit Beschluss vom 4. September 2002 u.a. für die Vermögenssorge einen Betreuer bestellte, weil er nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Am 15. September 2004 hob das Amtsgericht Lörrach die Betreuung auf, nachdem A.________ am 1. September 2004 zugunsten von X.________ eine Vorsorgevollmacht/Vollmacht unterzeichnet hatte. Bereits seit dem ersten Quartal 2004 hatte A.________ Banken in Deutschland und in der Schweiz, bei denen seine Vermögenswerte lagen, Zahlungs- und Überweisungsaufträge zugunsten von X.________ erteilt, und diesem Vollmacht über seine Konti gegeben. Überdies erstellte er ab Mai 2004 zwei Daueraufträge zugunsten von X.________ über monatlich CHF 711.-- und CHF 1'760.--.
X.________ wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 30. März 2004 bis zum 27. Dezember 2006 von den ihm von A.________ anvertrauten Vermögenswerten unrechtmässig einen Betrag von insg. CHF 647'395.60 bezogen und für eigene Zwecke verwendet. X.________ stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Vermögenswerte von A.________ als Schenkung erhalten.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 21. Dezember 2009 der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 647'395.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. November 2005, sowie zu einer Parteientschädigung an A.________ und entschied über die Nebenpunkte.
Auf Appellation des Beurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren und schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 15 Monaten, bedingt auf, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei zufolge örtlicher Unzuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden aufzuheben und dem Verfahren sei keine weitere Folge zu geben. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen. Subenventualiter sei die Strafe von 2 1/2 Jahren im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. Die Vermögenswerte seien ihm vom Geschädigten und Anzeigesteller A.________ (im Folgenden: Geschädigter) geschenkt worden. Dabei habe ihm dieser auch beträchtliche Beträge in bar ausgehändigt. Die Gelder habe er jeweils in Deutschland empfangen und erst hernach in der Schweiz auf sein Konto einbezahlt. Da die Anklage davon ausgehe, dass er gar nie die Absicht gehabt habe, das Vermögen des Geschädigten zu verwalten, sondern von Anfang an dazu entschlossen gewesen sei, die Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen zu verwenden, wäre eine allfällige strafbare Handlung bereits mit der Übergabe des Geldes in Deutschland vollendet bzw. beendet gewesen. Dem Verfahren könne daher mangels örtlicher Zuständigkeit keine weitere Folge gegeben werden. Dasselbe gelte für die beiden vom Geschädigten veranlassten Überweisungen auf sein Konto. Diese wären rechtlich ohnehin nicht als Veruntreuung, sondern allenfalls als Betrug zu würdigen. In Bezug auf diesen Tatbestand genüge die Anklageschrift aber den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht, zumal in Deutschland verübte Betrugshandlungen nicht angeklagt seien (Beschwerde S. 6 ff.).
1.2 Die Vorinstanz stellt fest, die fraglichen Gelder seien zum Einen von Bankkonten, welche der Geschädigte in der Schweiz gehalten habe, auf ein Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Zum Andern habe der Beschwerdeführer Beträge von insg. beinahe CHF 410'000.-- durch mehrere Bareinzahlungen in Fremdwährung auf sein eigenes Konto einbezahlt. Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits von Anfang an dazu entschlossen gewesen sei, das Geld des Geschädigten treu- und abredewidrig zu verwenden. Die Tathandlung liege im Abzug des Geldes vom eigenen schweizerischen Bankkonto des Beschwerdeführers sowie in dessen Verbrauch bzw. in dessen Verschiebung auf ein anderes Konto bei einer liechtensteinischen Bank. Da diese Tathandlungen mehrheitlich im Kanton Basel-Stadt begangen, d.h. die Gelder mit wenigen Ausnahmen in Basel oder Riehen abgehoben worden seien, seien die Basler Behörden zur Strafverfolgung örtlich zuständig. Dasselbe gelte in Bezug auf die Bargeldbeträge, welche der Beschwerdeführer vom Geschädigten in Deutschland empfangen habe. Auch in diesen Fällen liege die Tathandlung nicht in der Entgegennahme der Gelder und der Einzahlung derselben auf sein eigenes Bankkonto, sondern darin, dass der Beschwerdeführer die Gelder abgezogen und verbraucht bzw. bei einer Liechtensteiner Bank neu platziert habe. Erst dadurch habe er seinen Aneignungswillen betätigt (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).
1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2 und 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E.3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Als Anknüpfungspunkt in der Schweiz genügt dabei namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
1.4 Beim Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25). Ein solcher Wille ist in dem zu beurteilenden Fall aus der blossen Entgegennahme der vom Geschädigten bar übergebenen Vermögenswerte durch den Beschwerdeführer noch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erscheint als unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte in eigenem Nutzen erst das pflichtwidrige Abheben der Gelder vom Bankkonto des Beschwerdeführers und deren Verbrauch bzw. deren Einzahlung auf sein Konto bei einer liechtensteinischen Bank. Diese Handlungen haben unstreitig in der Schweiz stattgefunden, woraus sich die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ergibt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die beiden Überweisungen von je CHF 97'000.--, welche der Geschädigte auf sein Bankkonto angewiesen habe, fielen nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung, sondern wären gegebenenfalls als Betrug zu würdigen, ist seine Beschwerde unbegründet. Wie sich aus den Erwägungen unter E. 4 ergibt, ist die rechtliche Würdigung als Veruntreuung in Bezug auf den gesamten angeklagten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der Schluss der Vorinstanz, die Schweizer Behörden seien zur Verfolgung der angeklagten Taten zuständig, verletzt kein Bundesrecht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet in diesem Zusammenhang einerseits, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, bei zwei Pflegeheimen in Deutschland amtliche Erkundigungen über den Gesundheitszustand des Geschädigten zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung und zum Zeitpunkt, in welchem er die Zahlungs- und Überweisungsaufträge erteilt habe, einzuholen. In gleicher Weise wendet er sich gegen den Verzicht auf die Befragung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, welche im Zuge der Ermittlungen mit dem Geschädigten in Kontakt gestanden seien. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer, dass die erste Instanz lediglich gestützt auf ein ärztliches Zeugnis davon abgesehen habe, den Geschädigten in der Verhandlung als Zeugen zu befragen, ohne endgültig zu klären, ob jener dauernd verhandlungsunfähig gewesen sei.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit erhalten, den Einvernahmen des Geschädigten wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen und diesen vor Gericht kontradiktorisch zu befragen. Er habe auch nie unmittelbar Fragen an den Geschädigten richten können. Indem die kantonalen Instanzen die Aussagen des Geschädigten trotz fehlender Konfrontation verwerteten, verletzten sie die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Dass der Geschädigte vor Gericht nicht habe befragt werden können, verletze darüber hinaus auch das Unmittelbarkeitsprinzip (Beschwerde S. 9 ff.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht ersichtlich, was eine amtliche Erkundigung in dem Seniorenpflegeheim, in welchem sich der Geschädigte in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 13. Mai 2005 aufgehalten habe, zu erhellen vermöchte. Falls sich in diesem Heim überhaupt noch jemand seiner erinnern könnte, wären dessen Angaben für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Geschädigten zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung irrelevant. Dasselbe gelte für die beantragte Einvernahme der mit dem Fall befassten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. Diese hätten den Geschädigten am 4. Juni 2008 und am 30. Januar 2009 befragt. Sie seien daher offensichtlich nicht in der Lage, verlässliche Aussagen über dessen Gesundheitszustand kurz vor Weihnachten des Jahres 2009 zu machen. Entbehrlich sei schliesslich auch eine amtliche Erkundigung bei der Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Geschädigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung befand. Denn selbst wenn eine solche Erkundigung ergeben hätte, dass einem Erscheinen vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen gestanden hätte, liesse sich daraus jedenfalls nicht ableiten, der Geschädigte sei der Verhandlung lediglich deshalb ferngeblieben, weil er habe vermeiden wollen, seinem Standpunkt abträgliche Aussagen zu machen. Im Übrigen habe der Vertreter des Geschädigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein ärztliches Attest eingereicht, in welchem er als verhandlungsunfähig erklärt worden sei. Dass es um seinen Gesundheitszustand zu jener Zeit tatsächlich nicht zum Besten stand, ergebe sich daraus, dass er nur wenige Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung verstorben sei (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei zu der Einvernahme des Geschädigten nicht beigezogen worden. Er habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Zur Verhandlung vor dem Strafgericht sei der Geschädigte zwar als Zeuge geladen worden, laut ärztlichem Attest aber nicht verhandlungsfähig gewesen. Angesichts dieser Umstände habe es nicht in der Verantwortung der Behörde gelegen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hätten, den mittlerweile verstorbenen Geschädigten zu befragen. Von daher stehe einer Berücksichtigung der Aussagen des Geschädigten, zu welchen der Beschwerdeführer ausreichend habe Stellung nehmen können, trotz fehlender Konfrontation nichts entgegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch deshalb zu verneinen, weil den fraglichen Aussagen nicht ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Weitaus bedeutsamer seien die bei den verschiedenen Banken einverlangten und beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
2.3
2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).
2.3.2 Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2, je mit Hinweisen).
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 147; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28.06.2012 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. In Bezug auf die beantragte Erkundigung bei dem Seniorenpflegeheim, in welchem sich der Geschädigte von Oktober 2003 bis Mai 2005 aufgehalten hatte, nimmt die Vorinstanz zu Recht an, einer solchen käme für die Frage, ob jener im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung verhandlungsfähig war, keine Bedeutung zu. Die Vorinstanz durfte den Antrag in willkürfreier vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen, da von einer derartigen Erkundigung keine verlässlichen Auskünfte zu erwarten waren. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Erkundigung dazu hätte dienen sollen, den Gesundheitszustand des Geschädigten für den Zeitpunkt abzuklären, in welchem er die Zahlungs- und Überweisungsaufträge zu Gunsten des Beschwerdeführers erteilt hatte, bringt dieser erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor (Beschwerde S. 11). In der Appellationsbegründung wird der Beweisantrag lediglich im Zusammenhang mit der Dispensierung des Geschädigten vom Erscheinen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 16; Untersuchungsakten act. 748) gestellt (Untersuchungsakten act. 857 ff. [Appellationsbegründung S. 5 ff.).
Dasselbe gilt für die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der mit den Befragungen des Geschädigten befassten Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft. Auch hier wäre der Antrag jedenfalls untauglich, zumal allfällige Angaben über die gesundheitliche Verfassung des Geschädigten im Juni 2008 und Januar 2009 keinen Aufschluss über dessen Gesundheitszustand für denjenigen Zeitpunkt erlaubt hätten, in welchem er die Zahlungs- und Überweisungsaufträge erteilt hat.
Schliesslich ist auch der Verzicht auf eine Erkundigung bei dem Pflegeheim, in welchem der Geschädigte zur Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung untergebracht war, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte dem eingereichten ärztlichen Zeugnis gegenüber der Auskunft des damaligen Heimleiters, wonach der Geschädigte die Pflegeanstalt am 28. Dezember 2009 "gesundheitlich völlig in Ordnung" auf eigenen Wunsch wieder verlassen habe, ohne weiteres grössere Bedeutung beimessen. Im Übrigen erscheinen die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung amtlicher Erkundigungen in gewissem Mass als widersprüchlich, zumal mit ihnen einerseits die attestierte Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung in Frage gestellt (Beschwerde S. 10 Ziff. 3.2.3.1 und 14 Ziff. 3.2.4.7) und gleichzeitig bewiesen werden soll, der Geschädigte sei schon im Zeitpunkt, in welchem er Strafanzeige gestellt hatte, handlungsunfähig gewesen (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.2.2; vgl. auch S. 11 Ziff. 3.2.3.7).
2.4.2 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die gerügte Verwertung der Aussagen des Geschädigten. Dieser war im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zwei Mal als Auskunftsperson befragt worden. Von der ersten Instanz wurde er als Zeuge geladen, konnte aber wegen seines prekären Gesundheitszustandes nicht zur Verhandlung erscheinen. In der Folge verstarb er vor Durchführung der zweitinstanzlichen Verhandlung. Angesichts dieser Umstände kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es liege nicht in der Verantwortung der Behörden, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, den Geschädigten zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer zumutbar war, schon im Untersuchungsverfahren einen Antrag auf Beizug zu den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu stellen (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb). Zudem kamen den Aussagen des Geschädigten, zu denen der Beschwerdeführer ausreichend Stellung nehmen konnte, offensichtlich nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Die kantonalen Instanzen hielten vielmehr fest, seine Aussagen seien mit Zurückhaltung zu würdigen, weil er offensichtlich darum bemüht gewesen sei, seine eigene fiskalische Absicht zu verschleiern (angefochtenes Urteil S. 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 16). Weitaus grösseres Gewicht massen die kantonalen Instanzen den bei den Banken und dem Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen zu. Bei dieser Sachlage verletzt die Verwertung der Aussagen, welche der Geschädigte als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat, trotz unterbliebener Konfrontation kein Bundesrecht.
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips geltend macht. Diesem kommt im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung zu. Dass das Gericht nach früherem kantonalen Verfahrensrecht alle für die Entscheidfindung wesentlichen Beweise unmittelbar zu erheben hatte (§ 121 Abs. 3 aStPO/ BS), mag zutreffen. Doch setzt dies voraus, dass diese tatsächlich in der Verhandlung abgenommen werden können.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Die Vorinstanz nimmt an, der Geschädigte habe dem Beschwerdeführer die Vermögenswerte nicht aufgrund eines Schenkungsvertrages, sondern aufgrund einer Treuhandvereinbarung übertragen. Die von jenem verfassten Schenkungserklärungen seien simuliert und hätten einzig dazu gedient, die Einzahlungen hoher Geldbeträge auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers als plausibel erscheinen zu lassen. Es sei von vornherein unglaubhaft, dass der Geschädigte, der sowohl von seinem Umfeld wie auch vom Beschwerdeführer als misstrauisch und geizig beschrieben werde, einem Bekannten Schenkungen in einem hohen sechsstelligen Betrag mache. Hätte er sein Vermögen der geldgierigen Verwandtschaft vorenthalten wollen, so hätte er den Beschwerdeführer testamentarisch als seinen Erben eingesetzt. Sich schon zu Lebzeiten fast des gesamten Vermögens mittels Schenkungen zu entledigen und dabei sogar Rentenansprüche von monatlich CHF 1'760.-- und CHF 711.-- abzutreten, erschiene angesichts einer infolge eines erlittenen Schlaganfalles doch ernsthaft im Raume stehenden Pflegebedürftigkeit mit den entsprechenden finanziellen Folgen als geradezu aberwitzig. Ein nachvollziehbares Motiv für Schenkungen in einem derartigen Umfang sei nicht ersichtlich. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses spreche demgegenüber, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Generalvollmacht zur Vertretung seiner Interessen und Angelegenheiten erteilt habe, und dass der Beschwerdeführer Zinsausweise für die Jahre 2005 und 2006 gefälscht habe, um sie dem Geschädigten vorzulegen. Schliesslich ergebe sich aus zwei bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten, dass der Beschwerdeführer die Vermögenswerte vom Geschädigten treuhänderisch und nicht als Schenkung entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften (vgl. Beschwerde S. 22 f. Ziff. 3.4.4.1) oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche in weiten Teilen mit seiner Berufungsschrift übereinstimmt, vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Verhältnisse darzulegen und die Gründe, welche gegen das Bestehen eines Treuhandverhältnisses und für die Annahme einer Schenkung sprechen, zu bekräftigen (Beschwerde S. 29 ff.). Dies ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte demnach substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Nach dem von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt solle er den Geschädigten mit der Erklärung getäuscht haben, die Gelder müssten ihm überschrieben werden, um sie einer angeblichen Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Der Geschädigte habe die Schenkungsdokumente unterschrieben und ihm die Gelder überwiesen bzw. bar ausgehändigt, wobei die Schenkungserklärung simuliert gewesen sei. Einziges Ziel dieses Vertrages sei die Täuschung der deutschen Steuerbehörden gewesen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Inhalts sei der Vertrag nichtig gewesen. Zivilrechtlich könne nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht hingegeben worden sei, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen (Art. 66 OR). Dies bedeute, dass in Bezug auf die übertragenen Gelder nie eine Werterhaltungspflicht bestanden habe und diese nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen seien. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt. Zu prüfen wäre einzig gewesen, ob der Sachverhalt als Betrug zu würdigen sei. Dieser Tatbestand sei jedoch nicht angeklagt worden (Beschwerde S. 15 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der einem Vertrag zugrunde liegende, verbotene Zweck dürfe nicht mit dem individuellen Motiv vermischt werden. Dieses vermöge für sich allein die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen. Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung sei, auch wenn sie zum Zwecke der "Steueroptimierung" getroffen werde, nicht per se widerrechtlich. Daran ändere auch nichts, dass der Treuhänder vom Motiv des Treugebers gewusst habe. Im Übrigen hätten den Geschädigten offensichtlich nicht nur fiskalische Gründe zur Treuhandvereinbarung bewogen. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine Berufung des Beschwerdeführers auf die angebliche Nichtigkeit des Treuhandvertrages als geradezu rechtsmissbräuchlich. Schliesslich sei die Anwendung von Art. 66 OR auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohnes beschränkt. Bei dieser Sachlage sei der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vertrag widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Gegenstand, sein Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives schweizerisches Recht verstösst. Voraussetzung der Nichtigkeit ist stets, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 438 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht gegeben worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung ist die Rückforderung nach Art. 66 OR nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (Tatbestände des "Gaunerlohnes"; BGE 134 III 438 E. 3.2). Damit gelangt Art. 66 OR im vorliegenden Kontext nicht zur Anwendung. Die Argumentation des Beschwerdeführers schlägt schon aus diesem Grund nicht durch. Ob der zur Steuerumgehung beanspruchte Treuhandvertrag nichtig war, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung bzw. die Bemessung des zu vollziehenden Teils der teilbedingten Strafe. Berücksichtige man, dass ausgehend vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz feststelle, nicht seine eigene kriminelle Energie am Anfang seiner Handlungen gestanden habe, sondern diejenige des Geschädigten, bestehe kein Grund, den höchst möglichen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen. Auch sei seine Legalprognose nicht derart schlecht, dass eine maximale Warnwirkung erforderlich wäre, zumal er sich seit der Annahme der Gelder nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren unter Aufschub eines Anteils von 18 Monaten würde den Vollzug der Strafe in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) erlauben. Dies würde ihn vor einer Entsozialisierung bewahren und ihm ermöglichen, während des Vollzugs erwerbstätig zu sein (Beschwerde S. 32 f.).
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und weise einen ungetrübten Leumund auf. Vor diesem Hintergrund lasse sich durchaus eine gute Legalprognose stellen, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass er auf jeden Fall einen Teil der Strafe werde verbüssen müssen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sei somit gerechtfertigt. Eine ausreichende Warnwirkung erfordere allerdings, dass der unbedingte Teil auf das gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB mögliche Maximum festgelegt werde, weshalb die Hälfte der Strafe bedingt und die andere Hälfte unbedingt auszusprechen sei. Auf diese Weise werde auch dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung getragen
5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch die nicht publ. E. 4.2 von BGE 134 IV 53). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht etwas tiefer liegen, da das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bildet Teil der Strafzumessung, bei welcher dem Sachrichter nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht. Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur ein, wenn dieses sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten).
Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der auf 15 Monate festgesetzte vollziehbare Teil den Vollzug der Strafe in der Form des Electronic Monitoring nicht mehr erlaubt (vgl. § 9 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsverordnung, StVV] des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2010; vgl. auch Art. 79b Abs. 1 lit. a E-StGB gemäss Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4748 f. und 4760). Zwar hat das Gericht auch in diesem Zusammenhang in seine Entscheidung folgenorientierte Überlegungen einfliessen zu lassen, hingegen kann es den zu vollziehenden Teil der Strafe nicht auf ein Mass beschränken, welches dem Verschulden des Täters nicht hinreichend Rechnung trägt (BGE 134 IV 17 E. 3.5 zur Grenze zum [teil-]bedingten Strafvollzug). Zudem hat das Bundesgericht im Rahmen der Strafzumessung wiederholt festgehalten, der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringe es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 E. 9.4, 6B_169/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4 und 6B_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1). Zuletzt führt auch der Hinweis auf ein anderes Urteil, in welchem bei einem höheren Deliktsbetrag der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr festgesetzt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, auf eine exakte Übereinstimmung einzelner Strafmasse bzw. Strafanteile hinzuwirken. Es hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht zu sorgen. Soweit der zu vollziehende Anteil der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1; 123 IV 150 E. 2a je mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Boog