BGer 5D_157/2012 |
BGer 5D_157/2012 vom 04.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_157/2012
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Urteil vom 4. Oktober 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aberkennungsklage,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 17. September 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Beim Bundesgericht angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2012, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den "Entscheid vom 23.12.2011, in Bearbeitung 13.01.2012 erneuter Entscheid vom 19.01.2012/06.02.2012" nicht eingetreten ist.
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2.
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2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Instruktionsrichter habe den Beschwerdeführer nach Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Februar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- angehalten. Der Beschwerdeführer habe die Gerichtsurkunde nicht abgeholt. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung einer Postsendung habe rechnen müssen. Gemäss Sendungsverfolgung sei die Verfügung vom 23. Februar 2012 dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 zur Abholung gemeldet worden, womit die Verfügung als am 5. März 2012 zugestellt gelte. Die am 15. März 2012 ablaufende Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei unbenutzt abgelaufen. Die gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 20. März 2012 gesetzte zehntägige Nachfrist, in welcher der Beschwerdeführer über die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses informiert wurde (Nichteintreten auf das Rechtsmittel; Art. 147 Abs. 3 ZPO), sei dem Beschwerdeführer am 22. März 2012 zur Abholung gemeldet und nicht abgeholt worden. Gemäss den genannten Grundsätzen gelte diese Verfügung als am 29. März 2012 zugestellt, womit die zehntägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am Mittwoch, den 18. April 2012 abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch nicht innert der zehntägigen Nachfrist geleistet habe, sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und sagt nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat.
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2.4 Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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